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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
15.12.2013

Anspruch auf Hartz IV nach Türkei-Reise

Ein Arbeitsloser, der im Hartz IV Bezug bestanden hat, hatte im Januar 2009 einen Betrag in Höhe von 6500 € geerbt. Sozialrechtlich bestand für ihn daher die Verpflichtung, seinen Lebensunterhalt zunächst aus diesem Erbe zu bestreiten. Bis zu dem Verbrauch des Betrages bestand für ihn damit keine Bezugsberechtigung mehr für öffentliche Leistungen. Das Jobcenter hat aufgrund dessen seine Leistungen an ihn eingestellt.

 

Der Arbeitslose hat den geerbten Betrag innerhalb von zwei Monaten aufgebraucht und bereits im März 2009 erneut Leistungen beantragt. Unter anderem hatte er eine Türkei-Reise unternommen und sich eine Digitalkamera gekauft. Im Übrigen hat er das Erbe für den laufenden Lebensunterhalt und den Ersatz älterer Möbel und Kleidung aufgebraucht. Das Jobcenter hatte die Auffassung vertreten, in dem raschen Verbrauch des Betrages, insbesondere für die Türkei-Reise und die Digitalkamera liege ein sozialwidriges Verhalten, das einen Leistungsanspruch ausschließe. Das Erbe hätte ausgereicht, mindestens sechs Monate den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Für diesen Zeitraum sei ein Leistungsanspruch ausgeschlossen.

Dieser Auffassung widersprach das Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 76/12 R). Das Verhalten des Antragstellers sei zumindest nicht grob sozialwidrig gewesen. Da er ab März 2009 über keine eigenen Mittel mehr verfügt habe, sei das Jobcenter verpflichtet gewesen, ihm Leistungen zu gewähren.

 


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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