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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
27.01.2014

Was hat eine Scheidung mit Erbrecht zu tun?

Eine ganze Menge! Das wird oft übersehen, auch von Juristen.Vo r allem, wenn Ehegatten im Zuge einer Trennung eine Trennungs – und Scheidungsfolgenvereinbarung treffen, mit der sie die Scheidungsfolgen abschließend regeln wollen.

Eine solche Vereinbarung beinhaltet zumeist die Klärung des Zugewinnausgleich und die Durchführung der Vermögensauseinandersetzung. Mit Abschluss der Vereinbarung sollen also die vermögensrechtlichen Beziehungen geregelt und beendet werden.

In eine solche Vereinbarung gehört dann aber auch ein wechselseitiger Erbverzicht der Noch – Ehegatten. Denn der Todesfall eines Ehegatten kann jederzeit unvorhergesehen eintreten, zum Beispiel durch einen Unfall. Passiert das, besteht vor einer Scheidung in der Regel noch ein gesetzliches Erbrecht des Ehegatten, so dass dieser eine wesentliche Beteiligung am Nachlass des verstorbenen Ehegatten hätte. Das dürfte in den seltensten Fällen der Wunsch des Verstorbenen sein.

Was sollte man noch tun?

Hier die wichtigsten Maßnahmen:

  1. Soweit ein gemeinschaftliches Testament vorhanden ist, sollte es gemeinschaftlich aufgehoben werden. Besteht dazu auf Seiten eines der Ehegatten keine Bereitschaft, kann es auch durch einseitigen Widerruf beseitigt werden. Dieser bedarf allerdings der notariellen Beurkundung.
  2. Man sollte ein Testament errichten, um den grundsätzlich während der Trennung noch bestehenden Erbanspruch des Ehegatten soweit wie möglich zu reduzieren, oder sogar zu beseitigen, wenn ein Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht erklärt worden ist.
  3. Die Bezugsberechtigungen in Lebensversicherungen sollten überprüft und gegebenenfalls geändert werden.
  4. Aufgrund der Komplexität der rechtlichen Zusammenhänge und möglicher weiterer notwendiger Regelungen sollte Rat beim Fachanwalt für Familien – und/oder Erbrecht eingeholt werden.

Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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