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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
03.02.2014

Digitale Daten– wer erbt sie?

Unsere Gesellschaft wird zunehmend digitalisiert. Wir kommunizieren über E-Mail, Facebook, google, persönliche Webseiten und Smartphones. Überall werden persönliche Daten gespeichert. Es ist rechtlich weitgehend ungeklärt, ob und inwieweit diese Daten vererbt werden.

Die Rechtslage ist weit gehend ungeklärt

Rechtliche Probleme ergeben sich in erster Linie bei Daten, die bei Providern gespeichert sind, insbesondere E-Mails. Für diese Daten gilt das Telekommunikationsgesetz und damit das Fernmeldegeheimnis. Grundsätzlich dürfen demnach durch einen Provider niemandem Informationen zugänglich gemacht werden, der nicht Adressat einer Nachricht ist. Verstirbt ein Adressat, wird dieser rechtlich nicht durch seine Erben vertreten. Schließlich hat oft auch der Absender ein Interesse daran, dass nur die verstorbene Person die in der Nachricht enthaltenen Informationen erhält.

Vertraglich sind Ansprüche auf Übertragung von Daten bei den meisten Anbietern nur unzureichend geregelt und umständlich handhabbar. Nicht zuletzt beruht dies auch darauf, dass einige Anbieter (Google, Facebook) ihren Sitz im Ausland haben und die Rechtslage ungeklärt ist.

Für die Betroffenen dürfte es aber wichtiger sein zu wissen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sichergestellt werden kann, dass nach dem eigenen Tod tatsächlich auf die Daten zugegriffen werden kann und zwar unabhängig von der ungeklärten Rechtslage.

Praktische Vorsorge für den Todesfall

Jeder Nutzer kann jedoch für seinen Erbfall praktische Vorsorge treffen, um die Probleme zu vermeiden oder abzumildern.

Derjenige, der Zugang zu den Passwörtern der verstorbenen Person hat, hat auch Zugriff auf dessen Daten. Folglich erscheint es sinnvoll, eine Passwortliste zu hinterlegen, zu der eine vertrauenswürdige Person (Ehegatte, Kinder, guter Freund) nach dem Todesfall Zugang hat. Die Passwörter könnten beispielsweise in einem Bankschließfach hinterlegt und die Person über den Tod hinaus bevollmächtigt werden, das Schließfach zu öffnen. Auch die Hinterlegung an einem sicheren Ort in der eigenen Wohnung kommt diesbezüglich in Betracht.

Ergänzend dazu sollte in einem Testament ausdrücklich bestimmt werden, wem die persönlichen Daten zufallen sollen.

Der Zugriff durch die berechtigten Personen auf die Daten sollte zeitnah erfolgen. Das gilt nicht zuletzt unter praktischen Gesichtspunkten, weil manche Provider die Dienste abschalten bzw. Daten löschen, wenn für einen längeren Zeitraum kein Zugriff auf diese erfolgt ist. Einige Provider verlangen auch in relativ kurzen Zeitabständen die Veränderung von Passworten. Erfolgt dies nicht, kann das zu Problemen beim Zugriff führen.

Smartphone einfach weiter laden

Daten, die sich auf der Hardware eines Verstorbenen befinden (PC, Smartphone/SIM-Card) fallen ohne weiteres ebenso wie die Hardware selbst in den Nachlass. Hat das Telefon kein Passwort und wird es nach dem Todesfall durchgängig weiter geladen, können die Erben über die Daten auch tatsächlich verfügen.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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