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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
29.12.2015
Zuwendung von Einzelgegenständen durch Vermächtnis

Das nicht (mehr) zum Nachlass gehörende Vermächtnisobjekt

Häufig haben Erblasser den Wunsch einer bestimmten Person einen besonderen Einzelgegenstand zu vermachen. Die Person als Erbe einzusetzen ist aus verschiedenen Gründen nicht zweckmäßig. Sinnvoller ist es, sie in einer Verfügung von Todes wegen mit einem Vermächtnis zu bedenken.

In der Regel liegen zwischen der Vermächtnisanordnung und dem Erbfall aber Jahre. In dieser Zeit kann der vermachte Gegenstand gestohlen, zerstört oder vom Erblasser veräußert werden. In diesen Fällen stellt sich die Frage, wie sich diese Veränderungen auf das Vermächtnis auswirken.

Verlust des Vermächtnisobjekts

Ist der Einzelgegenstand nach Zuwendung des Vermächtnisses untergegangen, gehört er nicht mehr zum Nachlass. Das Vermächtnis ist dann grundsätzlich unwirksam (§ 2169 I BGB).

  • Beispiel:  Die Großmutter vermacht ihrer Enkelin eine wertvolle Vase. Kurz danach stößt sie die Vase beim Staubwischen vom Regal. Die Vase wird irreparabel zerstört.

Hat der Erblasser allerdings für den verlorenen Gegenstand einen Ersatzanspruch erlangt, bezieht sich das Vermächtnis im Zweifel auf diesen Anspruch (§ 2169 III BGB). Zu denken ist hier insbesondere – aber nicht ausschließlich – an einen Schadensersatzanspruch des Erblassers gegenüber dem Zerstörer der Sache.

  • Beispiel:  Die Großmutter vermacht ihrer Enkelin eine wertvolle Vase. Kurz danach stößt ein Handwerker die Vase aus Unachtsamkeit vom Regal. Die Großmutter erlangt einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Handwerker.

Ausnahmefall: Verschaffungsvermächtnis

Etwas anders gilt, wenn der Erblasser den Einzelgegenstand unabhängig von seiner Nachlasszugehörigkeit vermacht hat (§§ 2170 i.V.m. 2269 I BGB). Bei diesem sogenannten Verschaffungsvermächtnis trifft den Erben die Pflicht den „nicht mehr“ oder „vorher nie“ zum Vermögen des Erblassers gehörenden Gegenstand auf eigene Kosten zu erwerben und dem Vermächtnisnehmer zu verschaffen. Ob der Erblasser den Einzelgegenstand unabhängig von der Nachlasszugehörigkeit vermachen wollte, muss durch Auslegung der Verfügung von Todes wegen ermittelt werden.

  • Beispiel:  Der Großvater vermacht seinem Enkel eine nicht zum Nachlass gehörende Violine, um dessen musikalische Begabung zu fördern.

 Veräußerung des Vermächtnisobjekts

Hat der Erblasser den Einzelgegenstand nach Anordnung des Vermächtnisses selbst veräußert, wird dieser Gegenstand nicht Teil des Nachlasses. Das Vermächtnis ist unwirksam (§ 2169 I BGB). Die Situation ist insoweit vergleichbar mit der nach unfreiwilligem Verlust des Vermächtnisobjekts. Anders als dort umfasst das Vermächtnis aber nicht den „Ersatzanspruch“, das sogenannte Surrogat: Der Vermächtnisnehmer hat keinen Anspruch auf den durch die Veräußerung „seines“ Vermächtnisgegenstandes erlösten Kaufpreis.

Etwas anders gilt nur, wenn der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen deutlich gemacht hat, dass anstelle des nicht mehr vorhandenen Vermächtnisgegenstandes jedenfalls dessen Wert vermacht werden soll. Für ein solches Wertersatzvermächtnis muss jedoch ein entsprechender Erblasserwille durch Auslegung ermittelt werden können.

  • Beispiel:  Der Großvater vermacht seinem Enkel eine Immobilie. Für den Fall des Verkaufs der Immobilie, soll der Enkel den Verkaufserlös erhalten.

Hinweis des Fachanwalts für Erbrecht Joachim Mohr

Durch die Einräumung eines Vermächtnisses kann der Erblasser einer bestimmten Person einen besonderen Einzelgegenstand zuwenden. Um Unklarheiten – und Zeit- sowie kostenintensive Rechtsstreitigkeiten – zu vermeiden, sollte er bei Formulierung seiner Verfügung von Todes wegen aber auch Regelungen für den Fall treffen, dass der Gegenstand nicht mehr (oder: noch nicht) zum Nachlass gehört: Dies gilt insbesondere für die Frage, ob sich das Vermächtnis auf Surrogate erstreckt, aber auch für die Frage, ob ein Verschaffungsvermächtnis gewollt ist.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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