nach oben
Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
11.04.2019
Tiere als Haushaltsgegenstände

Aufwendungsersatz für Tierhaltungskosten

Dass Tiere rechtlich betrachtet Haushaltsgegenstände darstellen, hatte bereits das OLG Oldenburg festgestellt.

In hiesigem Fall betraf der Streit der seit August 2015 getrennt lebenden Ehegatten jedoch nicht den Verbleib des Haustieres nach einer Trennung oder Scheidung, sondern die durch die Haltung von Haustieren verursachten Kosten.

 

Ehefrau übernahm die Pflege der Tiere

Nachdem die Eheleute sich getrennt hatten, verblieben die im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Tiere, nämlich ein Hund und fünf Koi-Fische, bei der Ehefrau. Diese machte deshalb 2018 gegen ihren Mann Aufwendungsersatz geltend, weil ihr Tierarztkosten bezüglich des Hundes in Höhe von rund 100 Euro entstanden sind und sie sich um die Pflege der Fische – auch während ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit – gekümmert hat.

Während die Antragstellerin ihr Begehren damit begründet, dass ihr Ehemann die Fische nach dem Auszug nicht mitnehmen und den Hund nur bei Engpässen in seiner Mietwohnung aufnehmen wolle, trägt der Antragsgegner vor, dass er von einem Verkauf nichts wisse und überdies die bestrittenen Tierarztbesuche nicht für notwendig erachte.

Nachdem das Amtsgericht die Auffassung der Antragstellerin nicht teilte, erhob sie Beschwerde beim OLG Bamberg (7 UF 61/18).

 

Aufwendungsersatz nur bei abweichender Vereinbarung

Das Gericht führte hierzu aus, dass es sich bei Haustieren um Haushaltsgegenstände handele, die nach einer Trennung nach Billigkeit aufzuteilen seien. Aus der Nutzung eines Haushaltsgegenstandes resultiere jedoch grundsätzlich kein Aufwendungsersatzanspruch, sondern lediglich eine Nutzungsvergütung. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Ehegatten diesbezüglich Vereinbarungen träfen.

Hier hätten sich die Ehegatten zumindest konkludent über deren Verbleib bei der Ehefrau geeinigt, da sie weder der Überlassung der Tiere widersprochen, noch ihren Ehemann zur Übernahme aufgefordert habe.

Auch hatte die Antragstellerin keinen hinreichenden Beweis dafür erbracht, dass sie von dem Antragsgegner die Zustimmung zur Veräußerung der Fische begehrt habe.

 

Hälftige Teilung der Tierarztkosten

Infolgedessen war die Beschwerde der Ehefrau nur teils von Erfolg gekrönt. Das Gericht nahm nur hinsichtlich der entstandenen Tierarztkosten eine konkludente abweichende Vereinbarung an, da der Ehemann sich seit der Trennung an den Tierarztkosten beteiligt habe. Hinsichtlich der sonstigen aufgrund der Pflege entstandenen Kosten war dies jedoch nicht der Fall. Somit wurden die Tierarztkosten beiden Eheleuten jeweils zur Hälfte auferlegt.

 


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



← zurück
Diese Website nutzt Cookies, um die bestmögliche Funktionalität bieten zu können. Mehr Informationen