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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
16.10.2013

Lottogewinn wird bei Scheidung geteilt, Erbschaft nicht

In einem viel beachteten Fall hat der BGH entschieden, dass ein Lottogewinn auch dann als Zugewinn zu teilen ist, wenn die Ehepartner 8 Jahre getrennt lebten, aber noch nicht geschieden sind. Es ist nicht grob unbillig, wenn der getrennt lebende (Noch-)Gatte davon die Hälfte als Zugewinn erhält.

Der Fall des BGH:

Die Beteiligten heirateten im Juli 1971 und trennten sich im August 2000. Seit 2001 lebt der Mann mit seiner neuen Partnerin zusammen. Im November 2008 gewann er zusammen mit seiner neuen Lebensgefährtin im Lotto 956.333,10 Euro. Auf den der Ehefrau am 31.01.2009 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe im Jahr 2009 geschieden. Nun verlangt die Ex-Frau Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 242.500 Euro, also die Hälfte des Lottogewinns. Das Familiengericht hatte dem stattgegeben. Auf die Beschwerde des Mannes hat das OLG dies abgeändert.

Die Entscheidung des BGH:

Der BGH hat letztinstanzlich der Exfrau Recht gegeben und ihr 1/2 des Lottogewinns zu gesprochen. Für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich sei entscheidend, ob der vom Exmann erzielte Lottogewinn als "privilegiertes Anfangsvermögen" bei der Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt bleibt. Der BGHhat -wie bereits früher- entschieden, dass ein während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielter Lottogewinn nicht als solcher "privilegierter Vermögenszuwachs" angesehen werden kann. Dies schon deshalb, weil diesem Gewinn keine einer Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt.

Auch grob unbillig ist die Erstattung des halben Gewinns nicht.
Praxistipp für Sie:
 
Bei einer Scheidung ist eine in der Ehezeit erhaltene Erbschaft oder eine sonstige Zuwendung von Todes wegenin ihrer Substanz (z.B. eine Hausübergabe der Eltern in Vorwegnahme der Erbfolge) dem Zugewinn entzogen. Dieser "familiäre" Erwerb muss an den / die "Ex" nicht ausbezahlt und nicht ausgeglichen werden.
 
Fundstelle: BGH, Beschluss vom 16.10.2013 - XII ZB 277/12

Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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