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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
11.11.2013

Der BGH mag es „weiß“

Der Bundesgerichtshof hat in seiner aktuellen Entscheidung  (Az. VIII ZR 416/12) entschieden, dass Mieter beim Auszug aus einer Mietswohnung diese in „neutraler Dekoration“ an den Vermieter zurückgeben müssen, auch wenn die Mieter durch Vertrag nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind.

In dem vorliegenden Fall hatten die Mieter einige Wände in der Wohnung mit einem kräftigen Rot, Gelb und Blau gestrichen und so an den Vermieter zurückgegeben. Der Vermieter hat daraufhin Schadenersatz für den Neuanstrich der bunten Wände von den ehemaligen Mietern gefordert, und bekam in letzter Instanz recht.

Die Rückgabe der Wohnung in neutraler Dekoration würde die Weitervermietung deutlich vereinfachen, da mögliche Interessenten nicht durch die Farbwahl der Vormieter abgeschreckt werden würden, argumentierte das Gericht

Problematisch bei dieser Entscheidung ist jedoch, dass es den Mietern zwar weiterhin freigestellt bleibt, ihre Wohnung farblich zu gestalten, jedoch sind sie verpflichtet, bei Auszug die Wohnung wieder neutral zu streichen, während Mieter, die eine neutral gestrichene Wohnung übernommen haben und diese Wohnung unverändert an den Vermieter zurückgeben, nicht mehr zu einem Neuanstrich verpflichtet sind, wenn die Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag unwirksam sind.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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