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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
17.11.2013

Verjährung von Rückgabeansprüchen beim Münchener Kunstfund?

Nach dem mehr als 1400 Bilder bekannter Meister wie Pablo Picasso, Marc Chagall, Henri Matisse, Emil Nolde, Franz Marc, Max Beckmann, Max Liebermann, Carl Spitzweg und Otto Dix in einer Münchner Wohnung aufgefunden worden sind, stellt sich die Frage, ob die früheren Eigentümer der Bilder diese trotz des langen Zeitablaufs heute von ihrem letzten Besitzer Cornelius Gurlitt herausverlangen können.

Für die betreffenden Personen wird es schon schwierig sein, die frühere Eigentumslage zu beweisen. Aber auch, wenn dieser Nachweis gelingt könnte sich der letzte Besitzer auf die Einrede der Verjährung berufen. Die längste gesetzliche Verjährungsfrist beträgt nämlich 30 Jahren. Zudem hat sich Herr Gurlitt inzwischen zudem darauf berufen, sein Vater habe die Kunstwerke nicht von unter Druck stehenden vom Naziregime verfolgten Personen erworben, sondern rechtmäßig im ordentlichen Geschäftsverkehr bei Händlern und deutschen Museen gekauft. Er habe damit die Bilder vor einer Zerstörung retten wollen. Vor einer juristischen Beurteilung der Sachlage ist daher eine weitere Aufklärung aller Umstände des Einzelfalls abzuwarten.

Der Fall gibt aber Anlass dazu, die Verjährungsfristen „normaler“ erbrechtlicher Ansprüche ins Bewusstsein zu rufen.
Die Länge der Verjährungsfrist für erbrechtlicher Ansprüche hängt von deren Rechtsnatur ab. Besteht ein Anspruch auf Erfüllung eines Vermächtnisses beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Binnen gleicher Frist verjähren Pflichtteilsansprüche einschließlich der Pflichteilergänzungsansprüche. Die Frist beginnt jedoch erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruchsinhaber zum einen Kenntnis von dem Erbfall erhalten hat. Zum anderen muss er die Umstände kennen, aus denen sich sein erbrechtlicher Anspruch ergibt. Beim Vermächtnisnehmer ist das die durch den Erblasser getroffene Vermächtnisanordnung. Ein Pflichtteilsberechtigter muss davon erfahren, dass er enterbt worden ist, bzw. in einem Testament eine Nachlassbeteiligung zugedacht worden ist, deren Wert geringer ist, als der Wert des Pflichtteils.
Eine Ausnahme für den Beginn der Verjährungsfrist gilt für Pflichtteilsergänzungsansprüche die ausnahmsweise von einem Beschenkten erfüllt werden müssen (§ 2329 BGB). Diese läuft  bereits Tag des Todesfalls an, ohne dass der Pflichtteilsberechtigte von diesem erfahren haben muss.
Die eigentlichen Erbansprüche verjähren mit Ablauf von 30 Jahren.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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