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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
19.11.2013

Auch BAföG Leistungen auf Darlehensbasis können einem Unterhaltsanspruch gegen die Eltern entgegenstehen

Das hat das Oberlandesgericht in Hamm in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (2 WF 161/13) klargestellt. In dem Fall hat eine Studentin Unterhalt von ihrem Vater verlangt. Der Vater vertrat die Auffassung, sie könne einen Antrag auf BAföG stellen und aus den entsprechenden Leistungen ihren Lebensunterhalt bestreiten.

Dieses Ansinnen hat die Studentin mit der Begründung zurückgewiesen, ihr würden Leistungen nur zur Hälfte ohne Rückzahlungsverpflichtung gewährt werden. Die anderen Hälfte werde in Form eines Darlehens ausgezahlt. Es sei ihr aber nicht zumutbar, sich bereits vor dem Einstieg ins Berufsleben zu verschulden, um die Unterhaltsverpflichtung des Vaters zu vermindern.

 

Diese Auffassung hat das Gericht nicht geteilt. Der Studentin sei es durchaus zumutbar, dass Darlehen in Anspruch zu nehmen. Schließlich werde die Rückzahlung frühestens fünf Jahre nach Abschluss der Förderung fällig und sei zudem äußerst zinsgünstig. Im besten Falle würden bei besonders guten Studienleistungen sogar Teile des Darlehens erlassen. Das Interesse der Studentin ohne Schulden ins Berufsleben zu starten, müsse daher hinter dem Interesse Ihres Vaters, von seiner Unterhaltsverpflichtungen entlastet zu werden, zurücktreten.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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