nach oben
Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
27.11.2013

Hilfe oder Zwang?

Vielen fällt es schwer, das Vorhaben umzusetzen, ein Testament zu errichten. Bei vielen Menschen bedarf es eines gewissen Anschubes von außen, um die innere Scheu davor zu überwinden. Gut gemeint ist aber hier nicht immer gut gemacht.

In einem Fall, den das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 15 W 231/12) zu entscheiden hatte, war zu beurteilen, ob ein dem Nachlassgericht vorgelegtes Testament durch den Erblasser eigenhändig geschrieben worden ist. Eigenhändigkeit liegt vor, wenn der Text eines Testamentes aufgrund einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers niedergelegt worden ist.

In dem entschiedenen Fall hatte der Erblasser laut Zeugenaussagen eine dritte Person gebeten, ihm beim Schreiben zu helfen. Seine Hand sei geschwächt und zittere zu stark, um den Text ohne Hilfe aufs Papier zu bringen. Die dritte Person half jedoch im wahrsten Sinne des Wortes nach. Denn das Schriftbild des Testamentes entsprach im Ergebnis nicht mehr dem sonst üblichen eigenen Schriftbild des Erblassers. Gerade das eigene Schriftbild soll aber die Sicherheit dafür geben, dass der Inhalt des niedergeschriebenen Textes auch dem tatsächlichen Willen des Erblassers entspricht. Da dies nicht mehr feststellbar war, war das Testament insgesamt unwirksam.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



← zurück
Diese Website nutzt Cookies, um die bestmögliche Funktionalität bieten zu können. Mehr Informationen