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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
02.12.2013

Auch eine gute Zeichnung macht kein Testament!

Wer sein Testament selbst wirksam verfassen will, muss es vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich niederlegen und unterschreiben. Das Formerfordernis der Handschrift soll nach dem Tod insbesondere die Feststellung gewährleisten, dass das Niedergelegte tatsächlich von der verstorbenen Person selbst stammt. Fehlt es an diesen gesetzlichen Anforderungen an ein privatschriftliches Testament, ist es insgesamt unwirksam.

Was unter dem Begriff „handschriftlich“ zu verstehen ist, wurde in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az.: 20 W 542/11) klargestellt. Ein Erblasser hatte zum Zwecke der Errichtung seines Testamentes auf einem Blatt verschiedene Personen und seine Vermögenswerte aufgeschrieben. Die Personen und Vermögenswerte waren mit Pfeilen verbunden, offenbar um eine Zuordnung herzustellen. Die gesetzlichen Erben vertraten die Auffassung, das Testament sei insgesamt unwirksam, weil es nicht in der gesetzlich notwendigen Form handschriftlich niedergelegt sei. Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen um zu klären, von wem das Testament erstellt worden ist. Die Schrift, mit denen die Personen und Gegenstände zu Papier gebracht worden sind, konnten eindeutig dem Erblasser zugeordnet werden. Bei den Pfeilen war dies aufgrund  des fehlenden typischen Schriftcharakters nicht möglich. Ohne die Pfeile hätte es inhaltlich aber an einer testamentarischen Festlegung gefehlt. Da nicht feststellbar war, ob die Pfeile, die die testamentarische Anordnung erst mit Inhalt gefüllt haben, von dem Erblasser gestammt haben, war das Testament insgesamt unwirksam. Der Nachlass ist daher den gesetzlichen Erben zugefallen.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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