Dr.-Titel sind nicht im Geburtsregister einzutragen
Entgegen landläufiger Auffassung sind akademische Grade nach jahrzehntealter ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Bestandteile des Namens seines Trägers (vgl. nur BGH, Beschluß vom 19. 12. 1962 - IV ZB 282/62).
Dennoch bestand bis 2009 ein Anspruch auf Eintragung des akademischen Grades in Personenstandsregister, beispielsweise für einen Elternteil bei der Geburt eines Kindes. Begründet wurde dies quasi mit einem bestehenden Gewohnheitsrecht.
Nach jüngster Rechtsprechung besteht dieses Gewohnheitsrecht aufgrund der Änderung des Personenstandsregisters vom 01. Januar 2009 nicht mehr (vgl. BGH, XII. ZS, Beschluss vom 04.09.2013). Akademische Grade eines Elternteils sind anlässlich einer Geburt eines Kindes daher nicht mehr einzutragen.
Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator
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