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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
08.01.2014

Was ist zu tun, wenn sich Schwarzgeld im Nachlass befindet (Stand: 01.01.2014)?

Nicht selten findet ein Erbe im Nachlass ein im Ausland geführtes Schwarzgeldkonto des Erblassers im Nachlass. Der Erblasser ist die damit verbundene Strafbarkeit wissentlich und willentlich eingegangen, unter Abwägung der Risiken entdeckt zu werden. Der Erbe "erbt" die strafrechtliche Problematik zusammen mit dem Geldguthaben, ohne dafür zunächst eine Verantwortung zu tragen. Der Nachlass ist sozusagen mit strafrechtlichen Risiken infiziert. Daraus resultiert für einen Erben die Notwendigkeit, schnell eine Entscheidung über seine weitere Vorgehensweise zu treffen.

Erfährt er innerhalb der Ausschlagungsfrist von den Schwarzgeld hat er die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Damit ist er das Risiko der Strafbarkeit, aber auch den Nachlass los. Ist der Nachlass werthaltig, ist das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten natürlich nicht sinnvoll.

Er kann das Schwarzgeld auch – wie der Erblasser selbst – dem Finanzamt weiter verschweigen. Welche Risiken damit jedoch verbunden sind, zeigen die teilweise spektakulären Meldungen der jüngeren Vergangenheit (Ankauf von Steuer CDs, Steuerfall des Uli Hoeneß).

Daher empfiehlt es sich dringend, eine Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt zu stellen, um eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden. Dafür ist folgendes erforderlich:

Der Erbe muss zeitnah, nachdem er von den Schwarzgeld erfahren hat, eine Selbstanzeige stellen. In dem Zusammenhang muss er vollständige Angaben zur Dauer und dem Umfang der Steuerhinterziehung machen. Er muss dabei vollständige und richtige Angaben machen. Oft fehlen dem Erben die dafür notwendigen Informationen. Dennoch besteht die Gefahr, dass eine aufgrund dessen erfolgte unvollständige Nacherklärung der zu versteuernden Beträge (Abweichung von mehr als fünf Prozent vom Verkürzungsbetrag) eine Strafbefreiung ganz oder zumindest teilweise (Strafmilderung) verhindert.

Auf keinen Fall genügt es, wenn der Erbe eine Steuerhinterziehung dem Grunde nach meldet, aber keine konkreten Angaben im Umfang der Besteuerungsgrundlagen und der nicht besteuerten Kapitaleinkünfte macht. Dem Finanzamt muss es auf der Grundlage der erteilten Informationen möglich sein, die Steuern festzusetzen, als wäre die Steuererklärung von Anbeginn ordnungsgemäß abgegeben worden und daher lediglich noch eine geringfügige eigene Aufklärung des Finanzamtes erforderlich.

Hat der Erbe in Unkenntnis von Schwarzgeld im Nachlass bereits eine Erbschaftssteuererklärung und eine eigene Einkommensteuererklärung ohne die aus den Schwarzgeld resultierenden Werte und Kapitaleinkünfte abgegeben, muss er diese Erklärungen nach Kenntniserlangung ebenfalls gegenüber den zuständigen Finanzbehörden (Einkommensteuer-Finanzamt, Erbschaftsteuerstelle) unverzüglich korrigieren.

Der Erbe muss binnen einer vom Finanzamt zu bestimmten angemessenen Frist zudem die hinterzogenen Beträge einschließlich der festzusetzenden Zuschläge (die Hinterziehungsbeträge sind mit 6  Prozent jährlich zu verzinsen) ausgleichen.

Alle vorstehenden Probleme können dadurch vermieden werden, dass der potentielle Erblasser noch zu Lebzeiten selbst den Nachlass von Schwarzgeld befreit. In allen Fällen kann jedem nur dringend geraten werden, in diesem Zusammenhang sofort fachkundige Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um in diesem Zusammenhang Fehler zu vermeiden, die zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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