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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
11.01.2014

Voraussetzungen für den steuerlichen Pflegefreibetrag sind konkretisiert

Gute Nachrichten für Personen, die Pflegeleistungen erbringen. Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 11.09.2013 -II R 37/12) hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen Pflegeleistungen und das dafür gewährte Entgelt steuerlich befreit sind.

Demnach ist eine Pflege im Sinne des hier einschlägigen § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bereits gegeben, wenn eine regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden einer wegen Krankheit, Behinderung, Alters oder eines sonstigen Grundes hilfsbedürftigen Person erbracht worden ist. Einer Einstufung der gepflegten Person in eine Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI bedarf es demgegenüber nicht. Als Pflegeleistungen kommt die Unterstützung und Hilfe in folgenden Bereichen in Betracht:

  • Körperpflege (zu Beispiel waschen, duschen kämmen)
  • Ernährung (zubereiten und verabreichen von Speisen)
  • Mobilität (Hilfeleistungen beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, beim laufen)
  • Haushaltstätigkeiten (zum Beispiel einkaufen, Kochen, Putzen, Wäsche machen)
  • Hilfe bei der Erledigung von Angelegenheiten mit Ärzten und Behörden
  • Nicht zuletzt: persönlicher Ansprache und seelische Unterstützung.

Die zu erbringenden Leistungen müssen über das übliche Maß zwischenmenschlicher Hilfe hinausgehen, über eine längere Dauer geleistet und üblicherweise nur gegen Entgelt erbracht werden. Dieses übliche Entgelt (zum Beispiel das übliche Entgelt für Pflegedienste oder gemeinnützige Vereine) ist dann auch Maßstab für die Ermittlung des Steuerfreibetrages.

Um steuerlich Berücksichtigung zu finden, muss nicht jede einzelne erbrachte Pflegeleistungen nach Art, Umfang und Zeitpunkt dokumentiert und gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Vielmehr genügt es, wenn der grundsätzlich Steuerpflichtige seine Tätigkeit in groben Zügen nachvollziehbar darlegt und glaubhaft macht. Hier soll durch die Steuerbehörden ein großzügiger Maßstab angelegt werden. Demnach soll beispielsweise, wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, bei einem über 80 Jahre alten Menschen grundsätzlich von einer Hilfsbedürftigkeit auszugehen sein, ohne dass es hierzu eines Nachweises in Form eines ärztlichen Attestes bedürfe.

Zudem könnten steuerlich begünstigte Pflegeleistungen durchaus auch für Personen erbracht werden, die in einem Pflegeheim untergebracht sind und versorgt werden.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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