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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
14.01.2014

Report Mainz recherchiert 155 begleitete Suizide in Deutschland

Nach Angaben von zwölf Sterbehelfern gegenüber dem ARD Magazin, sollen diese im Jahr 2013 155 schwer kranke Menschen bei ihren Suiziden begleitet haben. In der Regel dürfte diese Begleitung auch dadurch gekennzeichnet gewesen sein, dass den Menschen durch die Sterbehelfer Medikamente zur Verfügung gestellt worden sind, mit denen sie den Freitod  selbst ausführen konnten.

Diese Meldung gibt Anlass, den Unterschied zwischen straffreier und strafbarer "Sterbehilfe" kurz darzustellen. Unterschieden werden in diesem Zusammenhang die Begriffe aktive Sterbehilfe, passive Sterbehilfe und indirekte Sterbehilfe.

Bei der aktiven Sterbehilfe wird der Tod einer anderen Person durch aktives Tun herbeigeführt. Diese ist in Deutschland immer strafbar.

Bei der passiven Sterbehilfe werden Maßnahmen unterlassen, um den drohenden Tod abzuwenden. Soweit die betreffende Person in einer Patientenverfügung wirksam angeordnet hat, dass solche Maßnahmen nicht durchgeführt werden sollen, ist dieses passive Verhalten straffrei.

Bei der indirekten Sterbehilfe werden Maßnahmen ergriffen, die als Nebenwirkung die Verkürzung des Lebens haben können, beispielsweise die Verabreichung sehr starker schmerzlindernder Medikamente. Ziel dieser Behandlung ist also die Linderung von Beschwerden und nicht die Beschleunigung des Eintritts des Todes. Auch die indirekte Sterbehilfe ist straffrei.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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