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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
31.01.2014

Senioren im Ausland, aufgepasst!

Für alle die, die ihren Lebensmittelpunkt aus nasskalten deutschen Gefilden– zumindest für einen großen Teil des Jahres –  in das sonnigere europäische Ausland verlegen wollen, hat die europäische Erbrechtsreform extrem große Auswirkungen. Diese sind bei der Errichtung eines Testamentes unbedingt zu beachten.

Sie besagt nämlich, dass ab ihrem Inkrafttreten am 17. August 2015 das Erbrecht für einen Erbfall anwendbar ist, dass am Ort des Todesfalls Geltung hat. Verstirbt also ein deutscher Erblasser beispielsweise in Spanien, ist für seinen Erbfall spanisches Erbrecht anwendbar. Bislang war für die Erbfolge und die Nachlassabwicklung einer verstorbenen Person in der Regel das Recht anwendbar, dessen Nationalität er angehört hat.

Es entstehen zahlreiche Probleme

Ignoriert man diese Rechtsänderung, können daraus zahlreiche Probleme entstehen. In Spanien sind das beispielsweise folgende.

  • Ein durch Ehegatten nach deutschem Recht wirksam errichtetes Berliner Testament findet nach spanischem Recht keine Anerkennung, weil dort gemeinschaftliche Testament von Ehegatten nicht zulässig sind.
  • In vielen Regionen Spaniens gelten insbesondere für Immobilien Sondererbrechte, die dann zu beachten sind, wenn ein Deutscher dort verstirbt.
  • Das Pflichtteilsrecht ist abweichend vom deutschen Recht geregelt.
  • Das spanische Erbrecht und das im Erbfall in Deutschland zu beachtende eheliche Güterrecht der Zugewinngemeinschaft können miteinander kollidieren. Das spanische Erbrecht kennt den erbrechtlichen Aufschlag auf die gesetzliche Erbquote aufgrund der Zugewinngemeinschaft nicht. Diese im deutschen Erbrecht vorgesehene Erbteilserhöhung könnte in einem Erbschein nach spanischem Recht keine Berücksichtigung finden.

Mit einem Testament die Probleme heute schon vermeiden

Diese Problematik sollte bereits jetzt bei einer Testamentserrichtung beachtet werden und zwar von allen, die dauerhaft im Ausland leben wollen, also nicht nur von Senioren.

Es ist möglich, in einem Testament zu bestimmen, welches nationale Erbrecht für den eigenen Erbfall Anwendung finden soll. Wählt der deutsche Erblasser in seinem Testament also die Anwendung deutschen Erbrecht, sind daran auch die Gerichte in Spanien gebunden.

Daher gilt der Rat: Erstellen Sie ein Testament und wählen Sie das deutsche Erbrecht ausdrücklich für Ihren Todesfall. Das dient Ihrer Rechtssicherheit und der Rechtssicherheit Ihrer Erben, wenn Sie im europäischen Ausland versterben.

Eine Rechtswahl muss eindeutig erfolgen, eine unwirksame Rechtswahl treffen, zu vermeiden. Hier sollte der Rat eines Fachanwalts für Erbrecht eingeholt werden, um Risiken zu vermeiden.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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