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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
13.02.2014

Medizinische Behandlung Minderjähriger - wer entscheidet?

Die heutige Entscheidung des belgischen Parlaments, Sterbehilfe für Kinder zuzulassen, wirft die Frage auf, wer in Deutschland über die Behandlung von Kindern und Jugendlichen verbindlich entscheidet.

Vorab sei aber klargestellt, dass aktive Sterbehilfe in Deutschland sowohl für volljährige als auch für minderjährige Patienten verboten und strafbar ist (siehe zur Unterscheidung der aktiven, passiven und indirekten Sterbehilfe auch den Beitrag vom 14.01.2014).

Wer aber trifft alle anderen medizinischen Entscheidungen – die sorgeberechtigten Eltern oder das minderjährige Kind?

Minderjährige müssen ausreichend einsichtsfähig sein

Grundsätzlich ist ein Minderjähriger selbst befugt, in ärztliche Behandlungen einzuwilligen oder diesen zu widersprechen. Er muss allerdings aufgrund seiner geistigen Reife, die im Wesentlichen von seinem Alter und seiner intellektuellen Entwicklung abhängt, in der Lage sein, die Konsequenzen für die Einwilligung in eine konkrete Behandlung selbst zu überblicken (BGH, NJW 1959, 811). In der Regel wird diese Fähigkeit erst ab Vollendung des 14. Lebensjahrs eines Kindes angenommen werden können. Je gefährlicher und dauerhafter eine Behandlung ist, umso höhere Anforderungen sind an die Einwilligungsfähigkeit des Kindes zu stellen. Bei ganz leichten ärztlichen Eingriffen kann sie aber auch schon bei jüngeren Kindern gegeben sein.

Auch minderjährige Kinder sind im Zweifel aufzuklären

Aus dem Vorstehenden ergibt sich die Notwendigkeit für Ärzte, im Zweifel nicht nur die sorgeberechtigten Eltern, sondern auch minderjährige Kinder über eine beabsichtigte Behandlung und deren Risiken aufzuklären.

Entscheidungsbefugnis der sorgeberechtigten Eltern

Erst dann, wenn ein minderjähriges Kind nicht überblicken kann, ob die beabsichtigte Behandlung im konkreten Fall notwendig und/oder sinnvoll ist, entscheiden die sorgeberechtigten Eltern gemeinschaftlich.

Treffen die Eltern eines minderjährigen Kindes, das über die oben beschriebene erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügt, eine Entscheidung, eine bestimmte Behandlung durchzuführen, kann dieses für die Ärzte bindend dagegen ein Veto erheben. Die Behandlung darf dann nicht gegen den Willen des Kindes durchgeführt werden.

Rein kosmetische Eingriffe sind unzulässig

Das Vorstehende bezieht sich jedoch nach wohl überwiegender juristischer Auffassung nur auf medizinisch indizierte, also durch Ärzte empfohlene Behandlungen die der Heilung dienen. Daher ist es einem minderjährigen Kind beispielsweise nicht möglich – trotz notwendiger Einsichtsfähigkeit – einen ausschließlich kosmetischen Zwecken dienenden medizinischen Eingriff (beispielsweise Brustvergrößerung) wirksam zu billigen.

Minderjährige können keine Patientenverfügung errichten

Unverständlich ist im Hinblick auf die allgemein anerkannte vorstehende Rechtsprechung der Umstand, dass es minderjährigen Kindern trotz möglicherweise gegebener Einsichtsfähigkeit zur Einwilligung in medizinische Behandlungen gesetzlich verwehrt ist, eine wirksame Patientenverfügung niederzulegen (§ 1901 a BGB). Dafür muss man volljährig sein.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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