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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
19.02.2014

Wann ist der Unterhaltsanspruch von Eltern nun wirklich verwirkt?

Vor einigen Tagen haben wir vom Bundesgerichtshof erfahren, wann das nicht der Fall ist, nämlich dann, wenn lediglich ein langjähriger einseitiger Kontaktabbruch durch den unterhaltsberechtigten Elternteil gegenüber dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen Kind vorgelegen hat (BGH Beschluss vom 12.02.2014, Az.: XII ZB 607/12).

Bloßer Kontaktabbruch reicht nicht aus

Die Entscheidung ist wenig überraschend, da nach ständiger Rechtsprechung umgekehrt auch der bloße einseitige Kontaktabbruch seitens eines Kindes gegenüber einem Elternteil nicht zum Verlust des Unterhaltsanspruches eines Kindes führt. Zwar stelle in beiden Fällen das Verhalten einer Verfehlung dar, diese sei jedoch nicht als schwer zu bewerten. Dafür müssten weitere Umstände hinzutreten. Der Umstand, dass in dem vorgenannten Beschluss der Elternteil sein Kind enterbt hatte, stellte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs lediglich die Wahrnehmung einer durch das Gesetz vorgesehenen erbrechtlichen Wahlmöglichkeit dar. Darin hat er zu Recht kein dem Vater vorwerfbares Verhalten gesehen.

Das Gesetz nennt drei Gründe für eine Verwirkung des Unterhalts

Das Gesetz nennt drei Gründe, aufgrund derer in gerader Linie miteinander Verwandte - also in erster Linie Kinder zu Eltern und Eltern zu Kindern - ein dem Grunde nach gegebener Unterhaltsanspruch wegfallen kann. Es sind

  • der Eintritt der Bedürftigkeit durch sittliches Verschulden,
  • die Unterhaltspflichtverletzung,
  • die schwere Verfehlung.

Erster Grund: Sittliches Verschulden

Ein sittliches Verschulden ist nach der Rechtsprechung beispielsweise bei Arbeitsscheu, Spiel-, Trunk- und Drogensucht gegeben, wenn diese zum Eintritt der Bedürftigkeit des Elternteils geführt haben und nachhaltig war.

Zweiter Grund: Verletzung der Unterhaltspflicht

Eine Verletzung der Unterhaltspflicht die zum Ausschluss des Unterhalts führt, wird angenommen, wenn ein Vater seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Kind in vorwerfbarer Weise nicht erfüllt hat. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Unterhaltsverpflichtete wirtschaftlich zwar in der Lage gewesen wäre, Unterhalt zu leisten, sich seiner Unterhaltsverpflichtung aber bewusst durch einen Umzug in das Ausland entzogen hat. Gleiches dürfte gelten, wenn ein Elternteil über einen langen Zeitraum die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er in der Lage wäre zu arbeiten und aus dem Einkommen den geschuldeten Unterhalt zu zahlen.

Dritter Grund: Schwere Verfehlung

Zu guter Letzt liegt beispielsweise eine schwere Verfehlung im vorstehenden Sinne vor, wenn ein Elternteil sein Kind im Kleinkindalter bei den Großeltern zurückgelassen und sich danach auch nicht mehr in  nennenswertem Umfang um das Kind gekümmert hat. Eine schwere Verfehlung kann auch in einem schweren körperlichen Angriff, häufigen und groben Beleidigungen, Verleumdungen oder Drohungen liegen. Nicht selten ist auch der versuchte Prozessbetrug im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens anzutreffen. Dieser kann beispielsweise in einem vorsätzlichen Verschweigen von Einkünften liegen, um einer Unterhaltsverpflichtung zumindest teilweise zu entgehen.

Eigenes Verhalten des Unterhaltsbedürftigen

Bei allen vorstehend geschilderten Gründen für den Ausschluss eines Unterhaltstatbestandes ist jedoch immer auch zu prüfen, wie sich der Unterhaltsberechtigte seinerseits in der Vergangenheit gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten verhalten hat. Hat sich der Unterhaltsberechtigte im Grunde genommen nicht besser verhalten, als der Unterhaltsverpflichtete, wird er sich später unter Umständen auch nicht auf den Ausschluss seiner Unterhaltsverpflichtung berufen können.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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