nach oben
Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
05.03.2014
Sogar noch nach 10 Jahren

Ein Vater muss seinem beim Tod der Mutter noch minderjährigen Kind Auskunft über die Zusammensetzung ihres Nachlasses erteilen

Anlässlich einer Entscheidung im Jahr 2013 hatte sich das Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 26.11.2013, 11 U F 451/13) mit einem Fall zu befassen, in dem eine Mutter verstorben war, als zwei Kinder von ihr noch minderjährig waren. Die Kinder waren Erben ihrer Mutter geworden. Den Nachlass hat der Vater zumindest für eine Tochter als dessen Sorgeberechtigter verwaltet.

Verpflichtung zur Erstellung eines Verzeichnisses

Kraft Gesetzes war der Vater im Interesse seiner Tochter verpflichtet, alle Vermögenswerte des verstorbenen Elternteils in einem Verzeichnis festzuhalten und beim Familiengericht einzureichen. Mit dieser gesetzlichen Vorgabe soll sichergestellt werden, dass ein minderjähriges Kind nach seiner Volljährigkeit beurteilen kann, welchen Umfang seine Nachlassbeteiligung hatte. Damit soll auch vermieden werden, dass der sorgeberechtigte Elternteil den Nachlass unbemerkt zweckentfremdet - beispielsweise für sich vereinnahmt.

Der Vater hatte in dem entschiedenen Fall zwar eine Aufstellung zum Nachlass gefertigt. Diese war jedoch nicht ausreichen. Nach Auffassung des Gerichtes muss sie folgenden Kriterien entsprechen:

Angaben müssen konkret und detailliert sein

Die Vermögensgegenstände sind detailliert zu beschreiben, so dass man sie anhand der Beschreibung später eindeutig identifizieren kann

Bei Forderungen, zum Beispiel Bankguthaben oder Versicherungsansprüchen ist der Wert der Forderung anzugeben. Dabei sind insbesondere die Angaben zu Konto – bzw. Vertragsnummern/Versicherungssumme zu benennen.

Besonderheiten gelten bei Haushaltsgegenständen

Bei Haushaltsgegenständen genügt grundsätzlich die Angabe eines Gesamtwerts. Einzelgegenstände sind nicht aufzuführen.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn einzelne Gegenstände einen besonderen Wert haben, zum Beispiel Kunstwerke. Solche befanden sich im entschiedenen Fall im Nachlass, weil die verstorbene Mutter ein Kunstgewerbe betrieben hatte. Zu den Gegenständen sind dann auch Wertangaben zu machen, wobei eine eigene Schätzung des Wertes durch den Vater für ausreichend erachtet worden ist.

Auch die Verwaltung des Nachlasses ist zu erläutern

Der Vater ist durch das Gericht zudem verpflichtet worden, seiner Tochter mitzuteilen, wie er den Nachlass zwischen dem Todesfall und dem Eintritt der Volljährigkeit seiner Tochter verwaltet hat. Hier kommen zum Beispiel Angaben zur Auflösung von Bankguthaben und deren Verwendung für eine neue Kapitalanlage in Betracht. Ebenso der Verkauf einzelner Nachlassgegenstände und die Verwendung des daraus erzielten Erlöses.

Ansprüche auf Auskunft zeitnah geltend machen

Jedes Kind, das einen Elternteil als Minderjähriger verloren hat, sollte zur Vermeidung von Rechtsnachteilen seine Auskunftsansprüche zum Nachlass und dessen Verwaltung binnen drei Jahren ab dem 18. Geburtstag geltend machen, um die Verjährung dieser Ansprüche zu vermeiden.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



← zurück
Diese Website nutzt Cookies, um die bestmögliche Funktionalität bieten zu können. Mehr Informationen