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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
14.03.2014
Vorsorge für ein Haustier treffen

Wer kümmert sich um ihren Liebling, wenn sie versterben?

Jeder sorgt mit Hingabe für das Wohlergehen seines Haustieres – lebzeitig. Oft fehlt es aber an einer Regelung, die die Versorgung des Gefährten nach dem eigenen Todesfall sicherstellt.

Regelung im Testament oder durch lebzeitige Schenkungen

Dabei gibt es einige Möglichkeiten dafür. Zwar ist es rechtlich nicht möglich, das Haustier selbst als Erben oder Vermächtnisnehmer zu bedenken. Allerdings können Sie mittelbar die Versorgung gewährleisten, indem den von ihnen testamentarisch bestimmten Erben oder Vermächtnisnehmern eine entsprechende Verpflichtung auferlegt wird.

Und das geht so:

  • Sie setzen einen Erben ein, der tierlieb ist und verpflichtet wird, sich um das Tier zu kümmern.
  • Sie wenden einer Person sowohl ihr Haustier, als auch einen Geldbetrag zu, der ausreicht, um das Tier nach ihren Vorstellungen zu verwöhnen.
  • Sie schenken das Haustier bereits zu Lebzeiten einer von ihnen ausgewählten Person, allerdings hinausgeschoben auf den Zeitpunkt ihres Ablebens. Des Weiteren legen sie einen Geldbetrag zur Abdeckung der Kosten für die Versorgung bei einer Bank an, der ebenfalls erst zum Zeitpunkt ihres Ablebens an die Vertrauensperson ausgezahlt wird.

Vorsorgevollmacht für den Krankheitsfall erteilen

Aber auch lebzeitig kann Vorsorgebedarf für den Fall bestehen, dass sie krankheits – oder unfallbedingt selbst nicht mehr dazu in der Lage sein sollten, sich zu kümmern. Sie können in einer Vorsorgevollmacht bestimmen, wer in diesem Fall das Haustier zu sich nehmen und versorgen soll.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Bei allen vorgenannten Maßnahmen können sie eine weitere Person bestimmen, die kontrolliert, ob es ihrem Liebling gut geht und dessen Versorgung nach ihren Vorgaben erfolgt.

Sämtliche Anordnungen sollten unmissverständlich und rechtssicher formuliert und niedergelegt werden.

Dann ist alles zum Wohle ihres Haustieres geregelt!

→ Download: Ihr Haustier im Erbrecht (PDF / 840kB).


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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