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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
26.03.2014
Jetzt ist es amtlich: Vaterschaft trotz Kondom denkbar

Der Bundesgerichtshof hat Zweifel an der Zuverlässigkeit von Kondomen als Verhütungsmittel

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In einem gerichtlichen Verfahren wegen Vaterschaftsanfechtung hat das höchste deutsche Zivilgericht festgestellt, dass die Zuverlässigkeit der Empfängnisverhütung mit Kondomen deutlich geringer sei als die anderer Verhütungsmittel wie etwa der "Pille".

Der Bundesgerichtshof hat Zweifel an der Zuverlässigkeit von Kondomen als Verhütungsmittel

Die Statistik spricht gegen das Kondom

Für diese Feststellung wurde der so genannte "Pearl-Index" herangezogen. Fachanwalt für Familienrecht in Gießen, Joachim Mohr, erläutert, dass mit dieser Berechnungsmethode ermittelt wird, wie hoch der Anteil sexuell aktiver Frauen ist, die trotz Anwendung einer bestimmten Verhütungsmethode innerhalb eines Jahres schwanger werden.

Demnach werden bei regelmäßiger Verwendung von Kondomen zwei bis zwölf von hundert Frauen in diesem Referenzzeitraum schwanger. Dieser Wert sei deutlich höher, als bei Einnahme der "Pille" als Mittel der Empfängnisverhütung.

Eine Frau hatte mit ihrem Ehemann und einem Freund Geschlechtsverkehr

Anlass zu diesen Feststellungen war ein Fall, in dem eine Mutter im April 2004 ein Kind geboren hatte. Zuvor hatte sie sowohl mit ihrem Ehemann als auch einem Freund Geschlechtsverkehr gehabt, mit Letzterem unter Verwendung eines Kondoms. Sie erhob im Juli 2009, also fünf Jahre nach der Geburt des Kindes, Klage auf Feststellung, dass ihr Ehemann nicht Vater des Kindes war, sondern ihr Freund.

Eine Vaterschaftsanfechtungsklage wäre jedoch nur zulässig gewesen, wenn diese binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt erhoben worden wäre, ab dem die Mutter Kenntnis von den Umständen hatte, dass auch ein anderer Mann der Vater ihres Kindes sein konnte, als ihr Ehemann. Die Frau berief sich darauf, dass sie angesichts der Verwendung des Kondoms über Jahre hinweg davon ausgegangen sei, ihr Freund könne nicht der Vater sein. Erst aufgrund anderer Umstände, die ihr weniger als zwei Jahre vor Klageerhebung bekannt geworden seien, habe sie die Klage erhoben.

Die persönliche Gutgläubigkeit der Mutter war nicht entscheidend

Das Amtsgericht Siegburg hatte Verständnis für den Glauben der Kindesmutter an die Zuverlässigkeit eines Kondoms und gab der Vaterschaftsanfechtungsklage zunächst statt. Sowohl das Oberlandesgericht Köln als auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.12.2013  - XII ZR 58/12) waren jedoch anderer Auffassung. Die Mutter habe auch als Laie eine ungefähre Vorstellung von dem Versagensrisiko eines Kondoms sich haben müssen. Es sei ein objektiver Maßstab für die Beurteilung der Kenntnis der Mutter anzuwenden. Eine im Einzelfall bestehende besondere Sorglosigkeit oder Gleichgültigkeit der Betroffenen sei daher nicht zu berücksichtigen.

Die allgemein bekannte Möglichkeit von Anwendungsfehlern schließe die Annahme aus, eine Schwangerschaft könne durch die Verwendung eines Kondoms mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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