Vormundbenennung für den Todesfall
Eine wichtige Vorsorge für minderjährige Kinder
Versterben die Eltern eines noch minderjährigen Kindes, muss eine andere Person seine Interessen wahrnehmen. Im Gesetz ist vorgesehen, dass in diesem Fall durch ein Betreuungsgericht ein Vormund bestimmt wird. Für die Auswahl einer geeigneten Person ist das Gericht der Entscheidungsmaßstab das Kindeswohl.
In folgenden Fällen kann diese Notwendigkeit entstehen:
- Wenn beide Elternteile eines Kindes verheiratet waren und verstorben sind.
- Wenn beide Elternteile nicht verheiratet, aber aufgrund einer gemeinsamen Erklärung beide sorgeberechtigt waren und verstorben sind.
- Ein Elternteil verstirbt, der allein das Sorgerecht ausgeübt hat, während der andere Elternteil nicht sorgeberechtigt war.
Jeder Elternteil kann Vormund benennen
Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat die Möglichkeit, zu Lebzeiten für den Fall seines Ablebens einen Vormund zu benennen. Diese Vormundbenennung entfaltet Wirkung, wenn der betreffende Elternteil zum Zeitpunkt des Todesfalls sorgeberechtigt war.
Eltern nehmen mit einer Vormundbestimmung ihre Elternverantwortung über ihren Tod hinaus war. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Eltern in der Regel am besten wissen, wer als Vormund für ihr Kind geeignet ist. Daher ist ein Betreuungsgericht bei seiner Entscheidung auch grundsätzlich an eine Vormundbenennung gebunden. Nur in besonderen im Gesetz ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen darf ein Gericht von der Bestimmung abweichen.
Besonderheiten bei nur einseitigem Sorgerecht
Eine gesetzliche Ausnahme gilt beim Versterben eines Elternteils, der allein sorgeberechtigt war und der andere nicht. Das ist häufig bei nicht verheirateten Eltern der Fall. Wenn ein allein sorgeberechtigter Elternteil eine andere Person, als den weiteren Elternteil als Vormund benennt, ist das Gericht an diese Anordnung zunächst nicht gebunden. Kraft Gesetzes ist nämlich unabhängig von einer Vormundbenennung vorrangig dem zum Zeitpunkt des Todesfalls nicht sorgeberechtigten Elternteil die Vormundschaft zu übertragen. Diese Übertragung erfolgt nur dann nicht, wenn das Gericht den noch lebenden Elternteil nicht für geeignet hält, das Sorgerecht für das Kind auszuüben.
Vormundschaft kann aufgeteilt werden
Ein Vormund kann für alle rechtlichen Angelegenheiten des Kindes bestimmt werden. Eine Vormundbenennung kann auch vorsehen, dass mehrere Personen unterschiedliche rechtliche Aufgaben für das Kind wahrnehmen sollen. Es können auch mehrere Personen benannt werden, die die Vormundschaft insgesamt gemeinschaftlich ausüben.
Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht
Eine Vormundbenennung ist nur wirksam, wenn sie der im Gesetz vorgeschriebenen Form entspricht. Demnach ist ein Vormund durch letztwillige Verfügung zu benennen. Die Benennung ist also in einem Testament vorzunehmen. Hier kommen ein Einzeltestament, ein Ehegattentestament oder auch ein Erbvertrag als zulässige Form der Vormundbenennung in Betracht.
Soweit nur eine Vormundbenennung erfolgen soll, ohne dass auch erbrechtliche Bestimmungen getroffen werden, sollte die Vormundbenennung mit den Worten „Testament“ oder “Letztwillige Verfügung“ überschrieben werden.
Zudem sind die weiteren Formvorschriften einer Testamentserrichtung einzuhalten. Wird die Vormundbenennung privatschriftlich vorgenommen, also nicht in einer notariellen Urkunde, ist der Text daher vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich zu verfassen und zu unterschreiben. Zudem sollten der Ort und das Datum der Niederschrift der Verfügung vermerkt werden.
Um eine rechtssichere Vormundbenennung zu gewährleisten, die insbesondere den im Gesetz vorgesehenen Formvorschriften entspricht, sollte ein Fachanwalt für Erbrecht oder ein Fachanwalt für Familienrecht beratend hinzugezogen werden.
Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator
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