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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
22.04.2015
Formalien eines privatschriftlichen Testaments

Wie man ein handschriftliches Testament niederlegt

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Die gesetzlichen Anforderungen an die Erstellung eines sogenannten privatschriftlichen Testamentes sind verhältnismäßig gering.
Demnach ist der letzte Wille vom ersten bis zum letzten Buchstaben eigenhändig und handschriftlich zu verfassen. Des Weiteren muss eine Unterschrift den Testamentstext unten abschließen. Diese Formvorschrift soll anhand der Charakteristika der Handschrift die Feststellung ermöglichen, welche Person den Testamentstext niedergelegt hat.

Diese Anforderungen scheinen auf den ersten Blick unproblematisch erfüllbar. Dennoch gibt es immer wieder Fälle, bei denen Gerichte darüber entscheiden müssen, ob ein handschriftliches Testament unter diesem Gesichtspunkt wirksam ist oder nicht. Dies beruht teilweise auf dem Einfallsreichtum der Testierenden.

Vorsicht bei der Verwendung von "Hilfsmitteln" bei der Testamentserrichtung

In einem Fall, den das Oberlandesgericht in Hamburg zu entscheiden hatte, hatte beispielsweise ein Bürger auf eine Postkarte zwei Aufkleber aufgebracht und diese mit handschriftlichen Anmerkungen versehen. Das Gericht hielt diese Form der Testamentserrichtung für unzulässig und das Testament damit für unwirksam. Der Grund für die innovativen Testamentsformen ist vielleicht in dem Umstand zu suchen, dass allgemein immer weniger mit der Hand geschrieben wird. Die meisten Texte werden heute am PC oder anderen elektronischen Geräten verfasst.

Nunmehr lag dem Oberlandesgericht in Köln (Beschluss vom 06.10.2014 - 2 Wx 249/14) ein Fall zur Entscheidung vor, bei dem der Erblasser einen ihm maschinenschriftlich übermittelten Entwurf einer Notarin für ein Testament in seine Testamentsgestaltung mit einbezogen hat. Gemäß dem Entwurf sollten bestimmte Personen Erben werden.
Zudem ergaben sich daraus Bestimmungen für die Nachlassauseinandersetzung.
Möglicherweise wollte der Erblasser sich Arbeit sparen. Jedenfalls legte er einen Text nieder, indem er erklärte, die aus dem notariellen Entwurf ersichtlichen erbrechtlichen Bestimmungen würden seinem letzten Willen entsprechen. Zudem hatte er noch einige geringfügige abweichende Regelungen handschriftlich verfasst. Das Schriftstück hatte er unterschrieben.

Bezugnahme auf maschinenschriftliches Schriftstück unzulässig

Nach Auffassung des Kölner Gerichtes war das Testament unwirksam. Begründet wurde dies damit, dass insbesondere die Bestimmung der Erben, also der entscheidende Teil des Testaments, nicht handschriftlich erfolgt sei. Die bloße Bezugnahme auf andere – nicht handschriftliche – Bestimmungen, aus denen sich ergibt, wer Erbe werden solle, erfülle das Erfordernis, die Erbeinsetzung handschriftlich zu verfassen gerade nicht. In Folge der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln war im Ergebnis ein älteres zuvor durch den Erblasser formell wirksam niedergelegtes Testament maßgeblich für seine Erbfolge.

Zusammenfassung der einzuhaltenden Formalien

Daher sind zusammenfassend folgende Formalien zu beachten, wenn man ein privatschriftliches Testament wirksam errichten will.

  1. Der Text des Testamentes muss vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich verfasst sein.
  2. Ein Testament sollte die Überschrift „Testament" tragen, damit eindeutig klar ist, dass es sich um ein solches handelt.
  3. Die unbedingt notwendige Unterschrift muss den Text des Testamentes unten abschließen.
  4. Dem Testament sollte der Ort und das Datum der Testamentserrichtung zu entnehmen sein, um beim Vorliegen mehrerer Testamente feststellen zu können, welches das letzte und damit maßgebliche ist.
  5. Auch Ehegatten können gemeinschaftlich ein handschriftliches Testament errichten. In dem Fall schreibt einer der beiden den Text, versieht ihn mit Ort Datum und seiner Unterschrift. Der weitere Ehegatte bestätigt diesen letzten Willen mit den Worten „Dies ist auch mein Wille" und versieht diese Bestätigung ebenfalls mit Ort, Datum und Unterschrift. 
Wie man ein handschriftliches Testament niederlegt
Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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