nach oben
Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
07.10.2015
Nachweis der Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

Detektivkosten zur Beschaffung von Beweismitteln sind erstattungsfähig

Audiodatei abspielen

Ein Ehemann hatte gerichtlich beantragt, seine Ehefrau zur Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt zu verpflichten. Die Ehefrau verweigerte die Zahlung, weil ihr Ehemann einen solchen Anspruch verwirkt habe. Er sei Ihr fremdgegangen und diese Beziehung bestehe sogar noch fort. Dies bestritt der Ehemann.
Daher sah sich die Ehefrau genötigt, ihren Gatten über einen längeren Zeitraum durch einen Detektiv observieren zu lassen, um ihre Behauptung vor Gericht beweisen zu können und damit den Prozess zu gewinnen.

Beweise des Detektivs haben keine Rolle gespielt

Das zur Entscheidung berufene Gericht hat den Unterhaltsanspruch des Ehemannes wegen Verwirkung zurückgewiesen, ohne dass es auf die durch den Detektiv beschafften Beweise angekommen wäre.

In der Folge stritten die Ehegatten darüber, ob der Ehemann dennoch verpflichtet sei, die angefallenen Detektivkosten in Höhe von 22.610,90 € zu erstatten. Ein solcher Anspruch besteht, wenn die Beauftragung des Detektivs eine rechtmäßige Maßnahme zur Vorbereitung des konkret bevorstehenden Verfahrens war.

Dennoch Erstattungsanspruch wegen zweckentsprechender Rechtsverfolgung

Dies hat das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 9.1.2015 – 6 WF 83/14) auch im vorliegenden Fall dem Grunde nach bejaht. Die angefallenen Kosten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, weil berechtigte Gründe für die Überwachung des Ehemannes bestanden hätten, nämlich der Umstand, dass der Ehemann die Beziehung bestritten habe.

Nur notwendige Kosten sind zu erstatten

Allerdings wurden der Ehefrau nicht alle ihr entstandenen Kosten zugesprochen, sondern lediglich 7651,47 €. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass nur die Kosten zu erstatten seien, die sich in vernünftigen Grenzen halten. Das Gericht hatte zuvor geprüft, ob die Ermittlungen nicht hätten einfacher und billiger erfolgen können und dies bejaht.

Schadenminderungspflicht!

Beispielsweise hätte die Ehefrau einen am Wohnort des Ehemannes ansässigen Detektiv zur Vermeidung von Reise- und Übernachtungskosten beauftragen können. Zudem seien Zusatzkosten für die Erstellung von Fotos und Videos nicht zu erstatten, weil es ausgereicht hätte, wenn der Detektiv als Zeuge für seine Wahrnehmungen benannt worden wäre. Des Weiteren sei quasi nur die übliche Vergütung eines Detektivs zu zahlen, also ein Honorar auf Stundenbasis. Daneben seien die Erstattung eines zusätzlichen Grundhonorars und von weiteren in Rechnung gestellten Ermittlungspauschalen dem Ehemann nicht aufzubürden. Nicht zuletzt sei eine Observation nicht so lange erforderlich gewesen, wie sie durchgeführt worden war.

Tipp des Familienrechtsexperten Joachim Mohr

Sollte es in einem Prozess erforderlich werden, einen Detektiv zur Beschaffung von Beweismitteln zu beauftragen, besteht quasi eine Schadensminderungspflicht. Der Ermittlungsumfang und damit die Ermittlungskosten müssen auf ein Maß beschränkt werden, die dem Üblichen und Notwendigen entsprechen.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



← zurück
Diese Website nutzt Cookies, um die bestmögliche Funktionalität bieten zu können. Mehr Informationen