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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
21.10.2015
Schmerzensgeld für einen Toten

Eltern haben Schadenersatz für das Leid Ihres Sohnes durchgesetzt

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Im Verlauf eines Streits war ein Jugendlicher durch mehrere Messerstiche so schwer verletzt worden, dass er stark blutend zu Boden sank. Bereits ca. 8 min nach der Verletzung wurde er bewusstlos und starb wenige Zeit später, ohne das Bewusstsein wieder erlangt zu haben. Der Täter, ebenfalls ein Jugendlicher, wurde zu einer mehrjährigen Jugendstrafe verurteilt.

 

Eltern haben als Erben Schmerzensgeld ihres Sohnes verlangt

Die Eltern des Jugendlichen haben als dessen gesetzliche Erben den Täter auf Schadenersatz verklagt. Sie haben von dem Messerstecher mit ihrer Klage 50.000,00 € Schmerzensgeld für die Schmerzen und das Leid, das ihr Sohn durch die Verletzung erlitten hat, verlangt.

Erst 40.000 €, dann nur 7.500 € zugesprochen

In der ersten Instanz sprach das zuständige Landgericht ihnen 40.000 € zu. Der Täter ist gegen dieses Urteil in Berufung gegangen und war damit zu einem großen Teil erfolgreich. Das für die Berufung zuständige Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 9. Juni 2015, 2 U 105/14) hat das Schmerzensgeld auf 7.500 € reduziert.

Das bewusst wahrgenommene Leiden ist maßgeblich

Demnach seien für die Höhe des Schmerzensgeldes des Opfers bei einer Körperverletzung die zum Tod führt, folgende Kriterien maßgeblich seien:

  • wie schwer die Verletzung war
  • das durch die Verletzung ausgelöste Leiden
  • die Dauer des körperlichen Leidens
  • das Maß der Wahrnehmung der verursachten Schmerzen
  • und der Grad des Verschuldens des Täters

Leidenszeit war verhältnismäßig kurz

Da das jugendliche Opfer bereits wenige Minuten nach den Stichverletzungen das Bewusstsein verloren habe, habe es die dadurch verursachten Leiden bis zu seinem Tod nicht wahrnehmen können und müssen. Aufgrund der Bewusstlosigkeit sei auch nicht feststellbar, ob der Junge Todesangst ertragen musste, was andernfalls zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldanspruchs geführt hätte. Daher wurde lediglich ein Schmerzensgeld von weniger als 10.000,00 € als angemessen für die erlittenen Leiden des Getöteten angesehen.

Sicher ein schwer nachvollziehbares Ergebnis für die Eltern.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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