nach oben
Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
27.10.2015
Ist ein Testament nur etwas für „alte Leute“?

Das richtige Alter, um ein Testament zu errichten

Audiodatei abspielen

In meiner Kanzlei nehmen in der Regel Mandanten im Alter von 60+ eine Beratung zur Testamentserrichtung in Anspruch. Das beruht vermutlich auf der mit zunehmendem Alter reifenden Erkenntnis, dass das Leben endlich und eine Regelung des Nachlasses sinnvoll, wenn nicht sogar dringend geboten ist.

 

Auch junge Menschen sterben

Jüngere Menschen haben diese Gedanken selten. Ein Blick in die Statistik von Sterbefällen in Deutschland zeigt aber, dass auch viele Menschen früh sterben. Im Jahr 2013 sind rund 33.000 Männer und Frauen im Alter zwischen 20 und 50 Jahren verstorben. Oft hat diese Personengruppe zum Zeitpunkt ihres Ablebens minderjährige Kinder.

Ohne Testament gilt gesetzliche Erbfolge

Wenn ein junger Elternteil ohne Testament verstirbt, beerben ihn – sofern vorhanden – sein Ehegatte und seine minderjährigen Kinder aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Die Erben bilden eine Erbengemeinschaft, die viele Probleme mit sich bringen kann.

Einschränkungen hinsichtlich Häusern oder Anteilen davon

Befindet sich in einem solchen Fall im Nachlass beispielsweise ein Familienwohnheim bzw. ein Miteigentumsanteil daran, kann die Erbengemeinschaft dieses nur verkaufen, wenn das Betreuungsgericht für die minderjährigen Kinder mitwirkt. Diese das kann dürfen bei solchen Rechtsgeschäften kraft Gesetzes nämlich nicht von ihrem sorgeberechtigten Elternteil vertreten werden. Das gleiche Problem tritt auf, wenn das Objekt belastet werden soll, um ein Darlehen abzusichern.

Auch volljährige Kinder können Probleme bereiten

Ein volljähriges Kind, das Mitglied einer Miterbengemeinschaft ist, kann über seine Nachlassbeteiligung frei entscheiden. Es hat zum Beispiel die Möglichkeit den Verkauf des Familienwohnheims zu erzwingen, wenn es Geld braucht. Dieser Umstand gefährdet den Erhalt des Lebensmittelpunktes der übrigen noch in dem Haus lebenden Familie.

Diese Gesetzeslage kann zu einer erheblichen Belastung der Hinterbliebenen führen, die aufgrund des Verlustes des Familienangehörigen ohnehin darin ganz stimmte das Recht der länger lebende Ehegatte zum Alleinerben eingesetzt wird dadurch erlangt er vollständige Handlungsweisen Nachlass im Sinne der Gesamtsumme anzusetzen verwalten zu dem es damit dessen Versorgung langfristig sichergestellt legen kann das man das bestimmt werden das auch nach dem Ableben seht den ganzen dann noch von den Nachlass erhalten konnte andere Elternteil nicht als Erben in Betracht sollen die Kinder aus anderen Gründen direkt Nachlass beteiligt werden konnte Anordnung einer Testamentsvollstreckung infrage eine schwere Zeit durchleben.

Die Nachlassbeteiligung von Kindern beschränken

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, diese Risiken für den länger lebenden Elternteil beziehungsweise die übrige junge Familie durch die Errichtung eines Testamentes zu vermindern. Darin kann bestimmt werden, dass zunächst der länger lebende Ehegatte – soweit vorhanden – zum Alleinerben eingesetzt wird. Dadurch erlangt er vollständige Handlungsfreiheit, um den Nachlass im Sinne der gesamten Familie einzusetzen und zu verwalten. Zudem ist damit dessen Versorgung langfristig sichergestellt. Ergänzend kann testamentarisch bestimmt werden, dass nach dem Ableben des Ehegatten die Kinder den ganzen dann noch vorhandenen Nachlass erhalten.

Testamentsvollstreckung als Gestaltungsmittel

Kommt der andere Elternteil nicht als Erbe in Betracht oder sollen die Kinder aus anderen Gründen direkt am Nachlass beteiligt werden, kommt die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in Frage diese bewirkt, dass das bedachte Kind seine Nachlassbeteiligung nicht selbst verwaltet. Diese bewirkt, dass das bedachte Kind seine Nachlassbeteiligung nicht selbst verwaltet. Diese Aufgabe wird einer dritten durch den Elternteil selbst im Testament kann festgelegt werden wie die Verwaltung erfolgen und wann sie enden soll bestimmten Person, eben dem Testamentsvollstrecker, übertragen. Im Testament kann festgelegt werden, wie die Verwaltung erfolgen und wann sie enden soll. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann nämlich über den Zeitpunkt der Volljährigkeit eines Kindes hinaus angeordnet werden. Oft wird als Bedingung für das Ende einer Testamentsvollstreckung der Abschluss einer ersten vollständigen Ausbildung oder das Erreichen eines bestimmten Alters, beispielsweise des 25. Geburtstags, als Endpunkt bestimmt. So kann sichergestellt werden, dass Kinder erst mit einer gewissen Lebenserfahrung über die Nachlasswerte selbst bestimmen können. Das erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Nachlass nicht vorzeitig durch „jugendlichen Leichtsinn“ verbraucht wird.

Tipp vom Erbrechtsexperten Joachim Mohr

Auch junge Familien sollten frühzeitig ein Testament errichten, um den Erhalt des Nachlasses im Interesse der Hinterbliebenen zu sichern. Eine entsprechende Regelung sollte wegen der gerade in jungen Jahren ständig wechselnden Lebensverhältnisse alle fünf Jahre überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.

 

 

 


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



← zurück
Diese Website nutzt Cookies, um die bestmögliche Funktionalität bieten zu können. Mehr Informationen