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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
24.11.2015
„Vaterfreuden“ kraft Vertrages – Beischlaf nicht erforderlich!

Auch ohne Hochzeit oder Befruchtung kann man unterhaltverpflichtet sein.

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Dass der biologische Vater eines Kindes, also der, der ein Kind gezeugt hat, grundsätzlich dieses unterhaltspflichtig ist, ist kein Geheimnis. Weniger bekannt ist, dass nicht nur der biologische, sondern auch der rechtliche Vater auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommen werden kann:  Wird während einer bestehenden Ehe ein Kind geboren, so ist – unabhängig von der biologischen Vaterschaft – der Ehemann der Mutter Vater des Kindes und damit unterhaltspflichtig. Das gleiche gilt, wenn ein Mann die Vaterschaft eines Kindes anerkennt.

 

 

Unterhaltspflicht des „Nicht-Vaters“

Es gibt aber noch eine weitere Konstellation, mit der eine Unterhaltspflicht entstehen kann.

Die Mutter eines 2008 geborenen Kindes nahm in diesem Verfahren ihren langjährigen Lebensgefährten auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Dieser war aber weder der biologische noch der rechtliche Vater des Kindes: Er war einerseits zeugungsunfähig, andererseits hatte er weder die Vaterschaft anerkannt, noch war er mit der Mutter des Kindes verheiratet. Er hatte aber während seiner Beziehung zur Mutter des Kindes einer künstlichen Befruchtung (heterologen Insemination) zugestimmt und sogar selbst das Fremdsperma besorgt. Schriftlich hatte er der Mutter in dem Zusammenhang bestätigt: „Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde!“. Die künstliche Befruchtung war erfolgreich. Nach der Geburt des Kindes ist die Beziehung zerbrochen.

Auf Unterhalt in Anspruch genommen verweigerte der ehemalige Lebensgefährte die Zahlung. Es kam zum gerichtlichen Streit durch drei Instanzen.

Vertraglich übernommene Vaterpflicht

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23.09.2015, XII ZR 99/14) hat als letzte Instanz einen Unterhaltsanspruch bejaht. Nach Ansicht des höchsten deutschen Zivilgerichts habe der nicht verheiratete Lebensgefährte mit seiner Zustimmung zur künstlichen Befruchtung die Vaterschaft gewissermaßen „vertraglich übernommen“.  Er habe zwar nicht durch einen natürlichen Zeugungsakt, wohl aber durch seine Einwilligung in die Verwendung von Spendersamen und seine schriftliche Zusage die Mitverantwortung für die Zeugung des Kindes übernommen. Hieran müsse er sich nun festhalten lassen.

Hinweis vom Fachanwalt für Familienrecht Joachim Mohr

Der BGH hat in dem Zusammenhang besonders darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtungserklärung, wie sie hier der Lebensgefährte abgegeben hat, keiner besonderen Form bedarf, also insbesondere keiner notariellen Beurkundung. Selbst eine mündliche Zusage in dem hier vorliegenden Sinne hätte zum gleichen Ergebnis geführt, wenn diese nachweisbar gewesen wäre. Daher ist Vorsicht bei vergleichbaren Zusagen geboten.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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