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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
14.01.2016
Enttäuschte Erberwartungen

Keine Erbschaft! Und eine Vergütung gibt es für Hilfeleistungen auch nicht!

Eine Erbeinsetzung erfolgt häufig als „Gegenleistung“ für lebzeitig in Anspruch genommene Hilfeleistungen – von einfachen Unterstützungshandlungen im Haushalt bis zu intensiver Pflege ist hier vieles denkbar.

Dass ein einfaches Versprechen oder gar die erfolgte Erbeinsetzung dem „Erben“ keine sichere Rechtsposition einräumt, zeigt der folgende Fall, den das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.08.2015 – Az. 5 Sa 123/15) zu entscheiden hatte.

Hilfeleistungen gegen Erbeinsetzung

2010 setzte eine Tante ihren Neffen und dessen Ehefrau testamentarisch zu Erben ein.  In der Folgezeit bemühte sich vor allem die Ehefrau des Neffen um die alte Dame: Sie erledigte Besorgungen und kleinere Hilfsarbeiten, nahm mit ihr Arzttermine wahr, hielt regelmäßig „Kaffeeklatsch“, buk ihr Geburtstagskuchen und sprach eine Einladung zur gemeinsamen Weihnachtsfeier aus.

Infolge eines heftigen Streites, zerriss die Tante 2013 das Testament. Die Ehefrau des Neffen klagte sodann vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung von rund 7.000 Euro wegen fehlgeschlagener Erberwartungen. Zur Begründung führte sie an, dass sie keinerlei soziale Motive hatte und sich nicht aus Gefälligkeit oder verwandtschaftlicher Verbundenheit um die Tante kümmern wollte, sondern nur aufgrund der testamentarischen Erbeinsetzung.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Eine Berufung vor dem Landesarbeitsgericht war ebenfalls erfolglos.

Anspruch wegen fehlgeschlagener Vergütungserwartung

Von der Rechtsprechung wurde für solche Fälle zwar die Rechtsfigur der fehlgeschlagenen Vergütungserwartung entwickelt (§ 612 BGB analog). Danach hat derjenige einen Vergütungsanspruch, der in Erwartung künftiger Vermögenszuwendungen – beispielsweise einer Hofübergabe oder aber auch einer Erbeinsetzung – Arbeit leistet, ohne dass diese während des Arbeitsverhältnisses überhaupt oder nur deutlich unzureichend vergütet wird.

Eine ganz wesentliche Voraussetzung für diesen Anspruch ist aber, dass die Arbeiten – für den Begünstigten erkennbar – nur gegen (spätere) Vergütung erfolgen; zudem muss der Begünstigte die Arbeitsleistungen in Kenntnis der Vergütungserwartung entgegennehmen. Die Vergütungserwartung ist dabei stets anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankommt.

Keine Vergütung für innerfamiliäre Hilfeleistungen aus sozialer Motivation

An diesen Voraussetzungen fehlt es hier: Beide Gerichte waren übereinstimmend der Auffassung, dass die von der Klägerin vorgetragenen Hilfeleistungen einen solchen Vergütungsanspruch (§ 612 BGB analog) nicht stützen. Die nicht näher bestimmten kleineren Besorgungen und Hilfeleistungen, das Backen und eine gemeinsame Weihnachtsfeier seien nach objektiven Maßstäben rein innerfamiliäre Hilfeleistungen aus einer sozialen und sittlichen Pflicht. Weder ihr Umfang noch ihre Dauer würden eine Vergütungspflicht begründen. Der entgegenstehende Wille der Ehefrau sei – da hier ein objektiver Maßstab anzulegen sei – nicht beachtlich.

Hinweis des Fachanwalts für Erbrecht Joachim Mohr

Unabhängig davon, ob im konkreten Fall eine Vergütung für die geleisteten Verrichtungen wirklich angemessen gewesen wäre, zeigt der oben geschilderte Fall eines deutlich:

Wer sich die Erbeinsetzung für Hilfeleistungen versprechen lassen will, sollte sich nicht auf ein einfaches Testament verlassen. Das nämlich kann vom Erblasser jederzeit (§ 2253 BGB) einseitig widerrufen werden – wie hier durch Vernichtung (§ 2255 BGB) – oder aber auch durch eine heimliche Testamentsänderung (§ 2255 BGB) oder ein späteres, inhaltlich abweichendes Testament (§ 2258 BGB). Der vermeintliche Erbe erfährt hiervon im schlimmsten Fall erst etwas im Erbfall; zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche ist er dann regelmäßig auf ein zeit- und ggf. kostenintensives gerichtliches Verfahren angewiesen – mit ungewissem Ausgang.

Um eine solche böse Überraschung zu vermeiden, sollte sich der Erbe zumindest durch eine schriftliche Vereinbarung absichern. Unter Umständen bietet sich aber auch der Abschluss eines Erbvertrags an.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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