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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
26.01.2016
Wer erhält die Versicherungsleistung?

Der Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung nach Ehescheidung

Für den Fall des eigenen Todes setzen Versicherungsnehmer regelmäßig den „verwitweten Ehegatten“ als Bezugsberechtigten ein. Dass eine solche abstrakte Einsetzung problematisch sein kann, zeigt der folgende (vereinfachte) Fall:

Ehe, Scheidung, Ehe, Tod

1987 schloss der verheiratete M eine Lebensversicherung ab. 1997 wurde er aufgefordert, den ihm übersandten Vordruck einer Begünstigtenerklärung zu vervollständigen, zu datieren und unterschrieben zurückzusenden. Dort hieß es:

„Für die Versicherung gilt folgendes Bezugsrecht: Solange die versicherte Person lebt, der Versicherungsnehmer, nach dem Tod der versicherten Person

         (  ) der verwitwete Ehegatte

         (  ) die ehelichen und die ihnen nach dem BGB gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen

         (  ) die nachfolgend genannte Person _________________“

M kam dieser Aufforderung nach und kreuzte die Variante „der verwitwete Ehegatte“ an.

Anfang 2002 wurde die Ehe zwischen M und seiner ersten Frau (F1) geschieden. Ende 2002 heiratete der M seine zweite Frau (F2). 2003 fragte M bei seiner Versicherung nach, wer im Falle seines Todes begünstigt ist. Die Versicherung teilte ihm mit, dass – entsprechend seiner Erklärung von 1997 –  die „verwitwete Ehegattin“ bezugsberechtigt sei.

2012 verstarb M. Die Versicherung zahlte die Lebensversicherung an die F1 aus. Hiergegen klagte die F2 – im Ergebnis ohne Erfolg.

Der verwitwete Ehegatte

Die angerufenen Gerichte mussten sich mit der Frage auseinandersetzen, wer in diesem Fall der „verwitwete Ehegatte“ ist.

Die Untergerichte (Landgericht sowie Oberlandesgericht Frankfurt am Main) vertraten die Auffassung, dass der „verwitwete Ehegatte“ nur sein könne, wer im Todeszeitpunkt mit dem verstorbenen Gatten verheiratet war. Die F1 sei dagegen nicht verwitwet, sondern geschieden. Einen Anspruch auf die Versicherungsleistung habe daher nur die „aktuelle Ehefrau“, also F2. Nur so sei auch zu erklären, dass der M die Bezugsberechtigung nach seiner Nachfrage im Jahr 2003 nicht geändert habe. Er müsse von einer Berechtigung der F2 ausgegangen sein.

Das höchste deutsche Zivilgericht war allerdings anderer Meinung. In seinem Urteil vom 22.07.2015 (Az. IV ZR 437/14) entschied der BGH, dass nur die zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Person bezugsberechtigt sein soll, hier also die F1. Für die Auslegung der 1997 erfolgten Erklärung des M sei der Zeitpunkt der Erklärung maßgeblich. Später eingetretene Umstände seien unerheblich. Insbesondere sie das Bezugsrecht nicht durch die Scheidung entfallen. Der Begriff „Ehegatte“ sei nicht als Platzhalter für im Laufe der Zeit möglicherweise wechselnde Personen zu verstehen. Er bezeichne einzig und allein den Ehegatten zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung. Dementsprechend sei auch der Begriff „verwitwet“ nur auf die Person des damaligen Ehegatten zu beziehen. Hätte der Versicherungsnehmer die Person des Bezugsberechtigten ändern wollen, hätte er dies der Versicherung gegenüber anzeigen müssen. Seine Nachfrage im Jahr 2003 genüge hierfür nicht.

Fazit des Fachanwalts für Familien- und Erbrecht Joachim Mohr

Insbesondere nach einer Scheidung sollten Versicherungsnehmer prüfen, ob während der Ehezeit erklärte Bezugsberechtigungen weiter bestehen sollen oder ob eine Anpassung notwendig ist. Dies gilt vor allem, wenn der begünstigte nur „abstrakt“ benannt wurde (z.B. „meine Frau“).

Im Falle des Austauschs der bezugsberechtigten Person sind die Vorgaben der jeweiligen Versicherungsgesellschaften zu beachten: Oftmals wird die Änderung der Bezugsberechtigung beispielsweise erst wirksam, wenn sie der Versicherung schriftlich angezeigt und ggf. bestätigt wurde.

Aber auch während einer bestehenden Ehe sollte der Versicherungsnehmer deutlich machen, wer im Falle des eigenen Todes begünstigt sein soll. Da die Vordrucke vieler Versicherungen kaum Platz für individuelle Erklärungen vorsehen, sollten Versicherungsnehmer ihren Willen notfalls durch Einfügung von Beiblättern darlegen.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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