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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
09.02.2016
Illoyale Vermögenminderungen beim Zugewinnausgleich

Wenn Vermögen nach Trennung zur Seite geschafft wird

Spätestens am Tag der Trennung lässt die Bereitschaft der Eheleute deutlich nach, dem jeweils anderen die während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögenswerte zu erhalten. Denn diese Vermögenswerte unterfallen grundsätzlich dem Zugewinnausgleich.

Häufig versucht vor allem der wirtschaftlich stärkere – und damit potentiell ausgleichungspflichtige Ehegatte daher „sein“ Vermögen dem Zugewinnausgleich zu entziehen. Doch nicht alles, was hier probiert wird, ist auch erlaubt. Eine Grenze findet der in diesem Zusammenhang gezeigte Erfindungsreichtum bei den sogenannten illoyalen Vermögensminderungen (§ 1375 II BGB).

Grundlagen des Zugewinnausgleichsanspruchs:

Um zu verstehen, was eine illoyale Vermögensminderung ist und wie sie sich rechtlich auswirkt, muss zunächst  dargestellt werden, wie der Zugewinnausgleichsanspruch grundsätzlich berechnet wird.

In der Praxis ist die Berechnung des konkreten Zugewinnausgleichsanspruchs vor allem aus tatsächlichen Gründen extrem kompliziert. Rechtlich lässt sie sich jedoch auf ein ganz einfaches Prinzip herunterbrechen:

Für jeden Ehegatten wird zunächst der in der Ehe erwirtschaftete Zugewinn einzeln errechnet. Hierfür wird die Differenz zwischen seinem Anfangsvermögen, (in der Regel) am Tag der Eheschließung (§§ 1374 I, 1310 BGB), und seinem Endvermögen, bei Scheidung am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages (§ 1384 BGB), berechnet.

Danach werden die beiden Zugewinne verglichen und eine Differenz gebildet.

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte dieser Differenz dem anderen Ehegatten als Zugewinnausgleichsanspruch zu (§ 1378 I BGB).

Beispiel:

Der Ehemann hatte ein Anfangsvermögen von 0 €, seine Frau von 50.000 €. Während der Ehe konnte der Ehemann sein Vermögen stark vergrößern. Im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages betrug sein Endvermögen 1.000.000 €. Das Endvermögen der Frau lag – wegen der von ihr übernommenen Kinderbetreuung – dagegen nur bei 450.000 €.

Zugewinn des Ehemanns:     1.000.000 € - 0 € = 1.000.000 €

Zugewinn der Ehefrau:          450.000 € - 50.000 € = 400.000 €

Differenz der Zugewinne:     600.000 €

Da der Zugewinn des Ehemanns den der Ehefrau übersteigt, hat sie einen Anspruch auf die halbe Differenz, hier also 300.000 €.

 

Illoyale Vermögensminderungen

Nach dem Willen des Gesetzgebers sind illoyale Vermögensminderungen dem Endvermögen des Ehegatten hinzuzurechnen, der sie getätigt hat. Dies hat zur Folge, dass sich sein in der Ehezeit erwirtschafteter Zugewinn vergrößert und er einem höheren Zugewinnausgleichsanspruch ausgesetzt ist.

Doch nicht jede Verminderung des Vermögens durch einen Ehegatten ist illoyal. Nach § 1375 II BGB ist eine Vermögensminderung nur dann illoyal, wenn es sich um eine

  1. unentgeltliche Zuwendung, die nicht Anstandsschenkung ist (§ 1375 II Nr. 1 BGB),
  2. eine Verschwendung (§ 1375 II Nr. 2 BGB) oder
  3. eine Vermögensminderung mit Benachteiligungsabsicht (§ 1375 II Nr. 3 BGB)

handelt.

In Betracht kommen daher grundsätzlich völlig überzogene Schenkungen an Dritte, beispielsweise ein Neuwagen als Geschenk für den Nachbarn (§ 1375 II Nr. 1 BGB) oder das Verbrennen von großen Mengen Bargeld (§ 1375 II Nr. 2 BGB), nicht aber beispielsweise die gesetzlich nicht geschuldete Gewährung von Unterhalt an bedürftige Verwandte, oder größere Spenden zu karikativen Zwecken nach Katastrophen. Andererseits stellt es keine Verschwendung dar, wenn man nach der Trennung einen aufwändigen Lebensstil pflegt, der zum Verbrauch von Vermögen führt, zum Beispiel  durch teure Urlaube, und Kauf teurer Kleidung oder eine aufwändige Sanierung des Gebisses.

Selbst bei Spielverlusten im Kasino wird teilweise keine Benachteiligungsabsicht angenommen werden, weil das Spielen schließlich auch dem Amüsement diene und außerdem auch Gewinnchancen dem Verlustrisiko gegenüber stehen würden.

Ob ein konkreter Einzelfall einer der drei Fallgruppen unterfällt, ist aber nicht immer so leicht wie hier zu beantworten. Nicht jede Handlung, die vom benachteiligten Gatten beispielsweise als Verschwendung empfunden wird, ist auch Verschwendung im Sinne von § 1375 II BGB. Noch schwieriger ist oftmals, dem Ehegatten Benachteiligungsabsicht nachzuweisen.

Hinweis des Fachanwalts für Familienrecht Joachim Mohr

Dem durch eine – unter Umständen – illoyale Vermögensminderung beeinträchtigten Ehegatten ist deswegen dringend zu raten, Rechtsrat zu suchen. Ob überhaupt eine Vermögensminderung zwischen Trennung und Zustellung der Scheidungsantragsschrift vorliegt, lässt sich dadurch klären, dass von dem Ehegatten eine Auskunft zu seinem Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung als auch der Zustellung der Scheidungsantragschrift verlangt wird. Hat sich dazwischen das Vermögen vermindert, muss der Ehegatte dafür eine plausible Erklärung liefern. Gelingt ihm das nicht, wird zu dessen Lasten für die Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs das höhere Trennungsvermögen zugrunde gelegt. Wird direkt nach der Trennung bereits eine Auskunft zum Vermögensstand verlangt, wird das die Versuchung des Ehegatten mindern, Vermögen unlauter zu verbrauchen.

Bereits bei Eingehung der Ehe kann aus Sicht des Vermögenderen versucht werden, solchen Situationen vorzubeugen:

Ist absehbar, dass sich der Zugewinn beider Ehegatten im Verlauf der Ehe sehr unterschiedlich entwickeln wird, weil beispielsweise ein Gatte außergewöhnlich gut verdient, empfiehlt sich unter Umständen eine ehevertragliche Modifizierung der Zugewinngemeinschaft. So kann beispielsweise von dem gesetzlich vorgesehenen Grundsatz der Halbteilung zugunsten des Besserverdieners abgewichen werden.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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