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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
30.03.2016
Steigende Lebenserwartung – steigender Bedarf

Elternunterhalt - wenn die Kinder zahlen müssen …

Mit dem Thema „Unterhalt“ verbinden große Teile der Bevölkerung nur die Unterhaltspflichten von Eltern gegenüber ihren Kindern sowie die Unterhaltspflichten von (Ex-)Eheleuten untereinander. Diese Unterhaltstypen treten auch in der Praxis am häufigsten auf.

Als eher abseitig wahrgenommen wird dagegen die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern. In der Vergangenheit kam dieser Unterhaltspflicht auch tatsächlich nur eine sehr untergeordnete Bedeutung zu. Wegen des demographischen Wandels steht der Rechtspraxis hier jedoch eine Änderung bevor. 

Tatsächliche Ausgangslage: steigende Lebenserwartung – steigende Kosten

Das hat unterschiedliche Gründe:

-       Die Lebenserwartung in Deutschland steigt stetig: Heute geborene Jungen werden statistisch 78 Jahre alt, Mädchen sogar 83.

-       Anders als in der Vergangenheit können Eltern heute oftmals nicht mehr von ihren Kindern gepflegt werden, da diese selbst erwerbstätig seien müssen (Stichwort: „Doppelverdiener-Ehe“).

-       Die Unterbringung in Alters- und Pflegeheimen ist teuer – dies gilt insbesondere für die Betreuung stark pflegebedürftiger Eltern.

Natürlich müssen pflegebedürftige Eltern zunächst ihr Einkommen (Renten, Pensionen usw.) sowie ihr Vermögen (Immobilien, Sparguthaben usw.) für ihre Unterbringung im Alter aufwenden. Gegebenenfalls bestehen zusätzlich Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung.

Bereits heute gibt es aber Fälle, in denen die Pflegekosten die den Eltern zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen. In diesen Fällen übernimmt zunächst das zuständige Sozialamt den fehlenden Betrag; es tritt hier aber nur in Vorleistung: Soweit es potentiell unterhaltspflichtige Kinder gibt, kann das Sozialamt diese in Anspruch nehmen. Ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Eltern geht nämlich kraft Gesetzes auf das Sozialamt über (§ 94 SGB XII).

Rechtliche Grundlagen des Elternunterhalts

Voraussetzung für einen sogenannten „übergegangenen“ Unterhaltsanspruch des Sozialamts ist daher ein Unterhaltsanspruch des pflegebedürftigen Elternteils gegen seine Kinder. Für diesen Unterhaltsanspruch gelten die allgemeinen familienrechtlichen Voraussetzungen: Der unterhaltsberechtigte Elternteil muss bedürftig sein; das unterhaltsverpflichtete Kind leistungsfähig.

Ein Elternteil ist bedürftig, wenn es seinen allgemeinen Lebensbedarf nicht selbst decken kann. Für die Ermittlung des allgemeinen Lebensbedarfs (§ 1610 BGB) sind in erster Linie die Kosten für eine angemessene Heimunterbringung von Bedeutung. Daneben gehört ein sozialhilferechtliches Taschengeld zum angemessenen Lebensbedarf; dieses fällt aber in der Regel nicht ins Gewicht.

Bedürftig ist der Elternteil, wenn er diese Kosten – trotz Einsatzes seines Vermögens, seiner Einkünfte sowie der Leistungen der Pflegeversicherung – nicht selbst tragen kann (§ 1602 I BGB). Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann zu bejahen, wenn das Sozialamt eine Finanzierungslücke decken muss.

Auf den ersten Blick problematischer ist die Leistungsfähigkeit des potentiell unterhaltsverpflichteten Kindes. Diese wird gesetzlich vermutet (§ 1603 I BGB). Das bedeutet, dass das Kind beweisen muss, dass es den Elternunterhalt unter Berücksichtigung eigener Verbindlichkeiten und des eigenen angemessenen Unterhalts nicht aufbringen kann.

Allerdings wird dieser Beweis in der Regel nicht schwer fallen: Zum einen steht dem alleinstehenden Kind ein Mindestselbstbehalt von monatlich aktuell 1.800 Euro zu (bei verheiratetem Kind 3.240 Euro); dieser Selbstbehalt erhöht sich um die Hälfte des 1.800 Euro (bzw. 3240 Euro) übersteigenden Betrages. Von den Sozialämtern und Gerichten wird zudem ein Schonvermögen – zudem auch das Eigenheim des Kindes gehört – anerkannt. Außerdem bestehen zahlreiche weitere Abzugsmöglichkeiten.

Als „schwacher“ Unterhalt ist der Elternunterhalt schließlich fast allen anderen Unterhaltspflichten (insbesondere dem Kindesunterhalt sowie dem Trennungs- und Geschiedenenunterhalt) gegenüber nachrangig (§ 1609 BGB). Dass ein Kind gegenüber seinen Eltern unterhaltsrechtlich leistungsfähig ist, wird daher regelmäßig die Ausnahme sein.

Fazit des Fachanwalts für Erbrecht Joachim Mohr

Mit Blick auf den oben dargestellten gesellschaftlichen Wandel wird der Elternunterhalt in der Praxis an Bedeutung gewinnen; angesichts der angespannten finanziellen Situation der öffentlichen Hand werden die Sozialämter versuchen, in den oben genannten Fällen Kinder unterhaltsrechtlich in Anspruch zu nehmen.

Dass diese Aussicht insbesondere für Kinder mit geringem oder durchschnittlichem Einkommen, unterhaltspflichtigen eigenen Kindern und erheblichen Verbindlichkeiten – etwa wegen des Erwerbs eines Eigenheims – schlimm ist, ist nicht ehrrührig. In aller Regel fehlt hier nicht die Bereitschaft zur Unterstützung der Eltern, sondern schlicht das Geld. Allerdings haben solche Kinder wegen ihrer fehlenden unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit eine Inanspruchnahme regelmäßig nicht zu fürchten; insbesondere in unübersichtlichen Fällen kann es hier aber sinnvoll sein, anwaltliche Hilfe zu suchen.

Besserverdienende Kinder können dagegen von den Sozialämtern erfolgreich in Anspruch genommen werden. Dies gilt im Grundsatz auch, wenn zwischen dem unterhaltsberechtigten Elternteil und dem Kind seit Jahren kein Kontakt bestand. Nur ausnahmsweise kann ein Elternteil seinen Unterhaltsanspruch verwirkt haben. Auch hier sollte im Zweifel anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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