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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
14.04.2016
„Eltern haften für Ihre Kinder“?

Elterliche Aufsichtspflicht bei der Internetnutzung

Die umgangssprachliche Wendung „Eltern haften für ihre Kinder“ findet im Bürgerlichen Gesetzbuch eine gesetzliche Ausprägung. Nach § 832 I 1 BGB gilt: Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Mit anderen Worten haften Eltern für Schäden, die ihre Kinder Dritten widerrechtlich zufügen. Allerdings können sich die Eltern entlasten: Ein Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind oder der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufsicht entstanden wäre (§ 832 I 2 BGB).

Obwohl diese Regelung mittlerweile rund 116 Jahre alt ist, gilt sie noch heute und das auch in Konstellationen, die der historische Gesetzgeber damals nicht bedacht hat oder hätte bedenken können – wie etwa im Internet.

Musik und Filme aus dem Internet

Schadensersatzansprüche mit Bezug zum Internet sind heute allseits bekannt. Gewissermaßen „Dauerbrenner“ in der juristischen Praxis der vergangenen Jahre sind Abmahnungen wegen illegal aus dem Internet heruntergeladener Musik oder Filme sowie der Nutzung illegaler Tauschbörsen.

Fast jeder kennt im weiteren oder näheren Umfeld mindestens eine Person, die wegen einer solchen Angelegenheit in Anspruch genommen worden ist. Der vorliegende Beitrag soll sich nicht mit der Rechtmäßigkeit der teilweise völlig überzogenen Forderungen oftmals zwielichtiger Abmahnanwälte auseinandersetzen. Er befasst sich vielmehr mit der elterlichen Aufsichtspflicht im Internet; hierzu ein Fall, der dem BGH vergangenes Jahr zur Entscheidung vorlag (Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 7/14).

Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzung einer Tauschbörse

Ende 2007 lud eine damals 14-jährige Jugendliche über 400 Musiktitel illegal über eine Internet-Tauschbörse herunter. Nach dem Herunterladen machte sie die Titel anderen Nutzern der Tauschbörse öffentlich zugänglich. Sie benutzte hierfür den Internetanschluss ihrer Mutter. Diese wurde daraufhin von den Rechteinhabern auf Zahlung von mehr als 5.000 € verklagt. Die Mutter verteidigte sich im Wesentlichen mit den folgenden Argumenten: Nicht sie, sondern ihre Tochter habe die Internet-Tauschbörse genutzt. Zudem habe sie ihre Tochter darauf hingewiesen, dass illegale Internetdownloads verboten seien. Die Tochter gab an, keine Kenntnis von der Illegalität ihrer konkreten Handlung gehabt zu haben.

Die mit der Sache befassten Gerichte – in letzter Konsequent der Bundesgerichtshof – ließen diese Argumente der Mutter nicht gelten und verurteilten sie im Wesentlichen antragsgemäß.

Aufsichtspflichtverletzung – keine Entlastungsmöglichkeit

Der BGH hat seine Entscheidung sehr anschaulich begründet. Er hat klargestellt:

Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch das Kind  – wie etwa Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzung von Internet-Tauschbörsen – zu verhindern.

Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, aber regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine andauernde Überwachung des Kindes sei dagegen grundsätzlich nicht erforderlich. Etwas anderes gelte nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind dem elterlichen Verbot zuwiderhandelt.

Eine solche Belehrung habe die Mutter im konkreten Fall aber nicht nachweisen können.

Fazit des Fachanwalts für Familien- und Erbrecht Joachim Mohr

Der BGH hat klargestellt, dass die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zur Haftung der Eltern für ihre Kinder auch im Internet gelten. Das gilt auch für die Entlastungsmöglichkeit der Eltern. Diese haften nicht, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre. Gerade aber hier liegen – und das zeigt der oben stehende Fall deutlich – die Probleme: Wie können Eltern – gerichtsfest – nachweisen, dass sie ihren Kindern die Teilnahme an Tauschbörsen untersagt haben?
Das kann beispielsweise dadurch gelingen, dass die Kinder vor Zeugen (andere Kinder oder andere Eltern) die Belehrung vornehmen.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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