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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
21.04.2016
Zerrüttete Ehe – gemeinsames Grab?

Streit um die Totenfürsorge

Rechtliche Grundlagen der Totenfürsorge

Der Begriff Totenfürsorge beschreibt das Recht und die Pflicht sich um den Leichnam eines Verstorbenen zu kümmern. Dementsprechend gehören nicht nur alle Fragen um Bestattung, Grabanlage und Grabpflege zur Totenfürsorge, sondern auch die Wahrnehmung postmortaler Persönlichkeitsrechte.

Wer die Totenfürsorge innehat, bestimmt sich nach dem zu Lebzeiten geäußerten Willen des Verstorbenen. Nur wenn der Verstorbene zu Lebzeiten keine besondere Anordnung getroffen hat, sind gewohnheitsrechtlich die nächsten Angehörigen (Ehegatten vor Verwandten) totenfürsorgeberechtigt und verpflichtet. Die Totenfürsorge kann also nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Verstorbenen ausgeübt werden. Gewohnheitsrechtlich bedeutet, dass keine konkrete gesetzliche Regelung existiert, die Kreis oder Rangfolge der Totenfürsorgeberechtigten festlegt. Lediglich für die Bestattungspflicht enthalten einige Landesgesetze Vorschriften. Insbesondere ist die Totenfürsorge nicht an die Erbenstellung gekoppelt; der Erbe ist aber grundsätzlich verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen (§ 1968 BGB).

Insbesondere in Fällen, in denen der später Verstorbene lebzeitig keine (beweisbare) Anordnung über die Totenfürsorge gemacht hat, kann es zu Problemen kommen. Einen interessanten Fall hatte kürzlich das OLG Naumburg zu entscheiden (Urteil vom 08.10.2015, Az. 1 U 72/15).  

Zerrüttete Ehe – gemeinsames Grab?

Kurz vor seinem Tod wandte sich ein gebrechlicher und pflegebedürftiger Mann von seiner Frau ab, unter anderem weil diese ihn nur sehr unzureichend pflegte. Er kündigte die gemeinsame Mietwohnung, löste das gemeinsame Sparbuch auf und zahlte seine Ehefrau aus. Außerdem erteilte er seinem Bruder eine Vorsorgevollmacht und zog in ein Seniorenzentrum. In der Folgezeit entstand zwischen dem kranken Mann und seinem Bruder sowie dessen Familie ein sehr inniges Vertrauensverhältnis; die Beziehung zu seiner Ehefrau war dagegen von heftigen Auseinandersetzungen geprägt.

Nach dem Tod des Mannes, veranlasste dessen Bruder – unter anderem in seiner Funktion als Vorsorgebevollmächtigter – die Einäscherung und Beisetzung auf dem Friedhof in seinem Wohnort. Hiermit war die Witwe nicht einverstanden: Sie verlangte eine Umbettung der Urne in eine gemeinsame Grabstelle am früheren Wohnort des Ehepaares.

Eilverfahren: Umbettung oder Totenruhe

Mit dem Streit zwischen Witwe und Bruder des Verstorbenen waren Landgericht und Oberlandesgericht befasst. In einem erstinstanzlichen Eilrechtsverfahren wurde der Witwe gestattet, eine Umbettung der Urne zu veranlassen: Mangels ausdrücklicher Übertragung der Totenfürsorge auf den Bruder sei die Ehefrau des Verstorbenen gewohnheitsrechtlich vorrangig totenfürsorgeberechtigt und -verpflichtet. Eine Übertragung der Totenfürsorge auf den Bruder habe dieser nicht beweisen können. Insbesondere sei in der Einräumung der Vorsorgevollmacht keine Übertragung zu erblicken.

Gegen dieses Urteil ging der Bruder – ebenfalls im Wege einstweiligen Rechtschutzes – in Berufung.  Das OLG Naumburg konnte eine Übertragung der Totenfürsorge auf den Bruder zwar ebenfalls nicht sicher feststellen. Es hatte aber mit Blick auf die unstreitigen Zerwürfnisse zwischen den Eheleuten erhebliche Zweifel daran, dass die verlassene Ehefrau nach dem Willen ihres verstorbenen Mannes die Totenfürsorge für ihn ausüben sollte. Das Oberlandesgericht erachtete es im Gegenteil für wahrscheinlicher, dass der Bruder nach dem Willen des Verstorbenen tatsächlich totenfürsorgeberechtigt und -verpflichtet sein sollte.

Eilrechtsschutz und Totenruhe

Letztlich konnte das Gericht – trotz dieser klaren Tendenz – eine Entscheidung über den Inhaber der Totenfürsorge aber offenlassen. Denn nach Ansicht des zur Entscheidung berufenen ersten Senats darf die Totenruhe nicht unbillig durch einen Verwandtenstreit berührt werden. Eine durch den Totenfürsorgeberechtigten veranlasste Umbettung sei zwar grundsätzlich denkbar; nicht aber im Eilrechtsschutz. Dieser schaffe nur vorläufige und keine endgültigen Zustände. Ein unnötiges Hin-und-Her-Betten der sterblichen Überreste müsse aber vermieden werden. Dies ergebe sich aus der Pietät gegenüber dem Verstorben und der Wahrung seiner Totenruhe.

Fazit des Fachanwalts für Familien- und Erbrecht Joachim Mohr

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unter zwei Gesichtspunkten interessant:

  1. Für den Praktiker hat die Entscheidung Relevanz, weil sie klarstellt, in welchem Umfang die Totenfürsorge in Eilverfahren durchgesetzt werden kann.
  2. Dem juristischen Laien zeigt das Urteil, dass der lebzeitige Wille des Verstorbenen für die Totenfürsorge maßgeblich ist. Gleichzeitig zeigt der Fall sehr anschaulich, dass dieser Wille lebzeitig deutlich kommuniziert werden – und nach dem Tod beweisbar sein muss. Andernfalls sind die nächsten Angehörigen und vor den Verwandten die Ehegatten totenfürsorgeberechtigt.

Tipp des Fachanwalts für Familien- und Erbrecht Joachim Mohr

Wer sicher gehen möchte, dass eine besondere Person die Totenfürsorge innehaben soll oder einen oder alle Angehörigen von diesem Recht ausschließen will, sollte seinen dahingehenden Willen nachweisbar niederlegen (sog. Bestattungsverfügung). Da es sich hierbei nicht um ein Testament handelt, ist die Einhaltung besonderer Formvorschriften nicht erforderlich. Eine gut auffindbare, unterschriebene Erklärung genügt; sie ist sogar sinnvoller, als eine (im Grunde zulässige) testamentarische Festlegung: Da das Testament im Regelfall erst nach der Bestattung eröffnet wird, werden einige Wünsche des Verstorbene aus tatsächlichen Gründen nicht mehr verwirklicht werden können.

Sollen neben oder statt der Übertragung der Totenfürsorge explizite Vorgaben beispielsweise für Art und Ort der Bestattung festgelegt werden, empfiehlt sich die Errichtung einer Bestattungsverfügung. Ein Muster finden Sie hier.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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