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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
02.05.2016
Scheidung als außergewöhnliche Belastung (bei der Einkommenssteuer)

Scheidungskosten von der Steuer absetzen

Die Scheidung einer Ehe kann in Deutschland nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts erfolgen (§ 1564 BGB). Das gleiche gilt für die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Damit entstehen bei jeder Scheidung zwangsläufig Gerichts- und Anwaltskosten. Diese haben – je nach Einkommen und Vermögen der Eheleute – unter Umständen einen ganz erheblichen Umfang.

Vor diesem Hintergrund ist der Wunsch vieler Geschiedener nachvollziehbar, sich wenigstens einen Teil dieser Kosten über die Einkommenssteuererklärung zurück zu holen. Ob dies heute noch möglich ist, ist in der Praxis heftig umstritten.

Außergewöhnliche Belastung

Eine Erstattung der Scheidungskosten kommt nur in Betracht, wenn diese als eine „außergewöhnliche Belastung“ qualifiziert werden können.

Als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes wird jede Aufwendung bezeichnet, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst und die größer ist als die Aufwendungen der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (§ 33 I EStG). Kernvoraussetzung dieser Definition ist die Zwangsläufigkeit der Aufwendung. Sie ist zu bejahen, wenn sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 II EStG).

Rechtslage bis Ende 2012: Scheidungskosten grundsätzlich absetzbar

Bis zu einer Reform des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2013 waren Scheidungskosten – also die Gerichts- und Anwaltskosten für den eigentlichen Scheidungsprozess – als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich steuerlich absetzbar. Denn sowohl die Finanzverwaltung als auch die Gerichte waren ganz überwiegend der Auffassung, dass die Scheidungskosten zwangsläufig aus den eingangs genannten rechtlichen Gründen – Scheidung nur durch das Familiengericht – entstünden.

Teilweise wurde auch vertreten, dass die Scheidungskosten aus tatsächlichen Gründen zwangsweise entstünden, weil den Ehegatten einer zerrütteten Ehe ein weiteres Zusammenleben nicht zugemutet werden könne.

Rechtslage nach der Reform: Scheidungskosten (an sich) nicht mehr absetzbar

Heute ist die Situation weniger eindeutig: Nach der Reform sind ausweislich des neuen Gesetzeswortlauts Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits – Prozesskosten – vom Abzug grundsätzlich ausgeschlossen (§ 33 II 4 EStG).

Sie sind nur dann – ausnahmsweise – absetzbar, wenn es sich um Aufwendungen handelt ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 II 4 EStG).

Die Finanzverwaltung interpretiert die Ausnahmetatbestände sehr eng – ein Verlust der Existenzgrundlage beispielsweise wird gleichgesetzt mit dem Verlust der materiellen und biologischen Existenz; demensprechend werden Scheidungskosten von fast allen Finanzämtern seit der Reform steuerlich nicht mehr berücksichtigt.

Die hiergegen angerufenen Finanzgerichte sind unterschiedlicher Auffassung: Während einige Gerichte die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung teilen (beispielsweise Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2015 – Az. 3 K 297/14), haben andere Finanzgerichte Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt:

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.10.2014 – Az. 4 K 1976/14) ist zum Beispiel der Ansicht, dass die Gesetzesänderung die Absetzbarkeit von Scheidungskosten nicht berühren sollte. Im Übrigen sei der Ausnahmetatbestand „Verlust der Existenzgrundlage“ berührt; dieser umfasse nämlich auch die geistig-seelische Existenz.

Das Finanzgericht Köln (Urteil vom 13.01.2016 – Az. 14 K 1861/15) meint, bei den Scheidungskosten handle es sich überhaupt nicht um Prozesskosten im Sinn von § 33 II 4 EStG. Insofern habe sich durch die Reform nichts an der Absetzbarkeit von Scheidungskosten geändert.

Gegen beide Urteile hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (FG Rheinland-Pfalz jetzt BFH, Az. 4 K 1976/14; FG Köln jetzt BFH, VI R 9/16). Daneben sind einige weitere, vergleichbare Fälle beim BFH anhängig. Mit ersten, richtungsweisenden Urteilen dürfte noch dieses Jahr zu rechnen sein.

Tipp des Fachanwalts für Familien- und Erbrecht Joachim Mohr

Versuchen Sie, Ihre Scheidungskosten von der Steuer abzusetzen! Ihr zuständiges Finanzamt wird eine Berücksichtigung der Kosten zwar sehr wahrscheinlich ablehnen. Gegen diese Entscheidung können Sie aber innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe – kostenfrei – Einspruch einlegen. Zur Begründungen verweisen Sie auf die vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren und beantragen, dass Ihre Veranlagung bis zu einer Entscheidung des BFH ruht. Sollte das höchste deutsche Finanzgericht die Urteile aus Köln, Rheinland-Pfalz & Co halten, müsste auch Ihr Finanzamt Ihre Scheidungskosten bei der Veranlagung berücksichtigen.

Sollte das Finanzamt ein Ruhen des Einspruchs ablehnen, können Sie Klage erheben. Dieser Schritt sollte aber mit Blick auf die unsicheren Erfolgsaussichten einerseits und die Prozesskosten andererseits gut überdacht werden.

Zum Schluss: Keinesfalls steuerlich absetzbar sind die Kosten für oftmals im Verbund geltend gemachten Scheidungsfolgensachen (vermögensrechtliche Regelungen, Ehegatten- und Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht).


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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