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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
03.12.2018
Elterliche Sorge

Übertragung des Namensbestimmungsrechts

In einer jüngst vom OLG Nürnberg veröffentlichten Entscheidung trennten sich die Eltern eines gemeinsamen Kindes schon vor dessen Geburt. Sowohl hinsichtlich des Zweitnamens als auch des Nachnamens des Kindes bestand zwischen den Elternteilen Uneinigkeit. Diesen Konflikt hatte das Gericht zu lösen.

 

Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg

Zunächst entschied das Amtsgericht Regensburg über die Anträge beider Elternteile auf Übertragung des Namensbestimmungsrechts und kam letztlich zu dem Ergebnis, dieses unter den Eltern aufzuteilen (209 F 758/18).

 

Entscheidung des OLG Nürnberg

Der Vater legte beim OLG Nürnberg gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Das Gericht teilte jedoch die Ansichten des Amtsgerichts Regensburg in seinem Beschluss vom 30.07.2018 (10 UF 383/18), da es sich um eine „ausgefeilte und am Kindeswohl orientierte Entscheidung“ handele, die zudem die elterlichen Interessen in Einklang bringe. Die Mutter des Kindes sollte demnach den Nachnamen, der Vater den Zweitnamen bestimmen.

 

Begründung

Zur Begründung führte das Gericht an, dass es dem Kindeswohl am ehesten entspräche, wenn es den Nachnamen der Mutter und der Halbschwester, mit denen das Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt, trägt. Zudem müsste jedoch auch die Bindung zum Vater und zu dessen indischer Nationalität, die im Zweitnamen berücksichtigt werden sollte, beachtet werden. Deshalb dürfe der Kindesvater letztlich über den Zweitnamen entscheiden.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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