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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
10.12.2018
Automatische (Mit-)Mutterschaft?

Die rechtliche Elternschaft innerhalb gleichgeschlechtlicher Ehen

Neue Rechtslage

Mit der Gesetzesänderung des § 1353 BGB vom 1.10.2017 wurde die zivilrechtliche Ehe inzwischen auch für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. Bislang konnten lediglich Lebenspartnerschaften eingetragen werden, deren Neubegründung seit der Änderung nun nicht mehr möglich ist. Bereits eingetragene Partnerschaften bleiben von der Gesetzesänderung unberührt, können aber dennoch auf Wunsch des Paares in eine zivilrechtliche Ehe umgewandelt werden.

 

Urteil des BGH zur rechtlichen Elternstellung

Nun entschied der Bundesgerichtshof etwa ein Jahr später in einem Urteil vom 10.10.2018 darüber, wie es sich mit der rechtlichen Elternstellung innerhalb einer gleichgeschlechtlichen Ehe verhält (XII ZB 231/18). Zwar ist die gemeinsame Adoption eines Kindes durch die Gesetzesänderung inzwischen möglich. Hier befasste sich der Bundesgerichtshof jedoch mit der Frage, ob die Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau ebenfalls mit der Geburt als rechtliche Mutter anzusehen ist, ohne dass es einer Adoption bedarf.

Das Gericht lehnt eine solche Eintragung im Ergebnis jedoch aus diversen Gründen ab.

 

Begründung

Analoge Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB

Zum einen könne man die Vorschrift des § 1592 Nr. 1 BGB, die sich mit der rechtlichen Vaterschaft befasst, nicht entsprechend auf die Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau anwenden, da es sich hierbei um eine Vermutung mit dem Inhalt handele, dass der Ehemann ebenfalls der biologische Vater des Kindes sei. Dies sei jedoch gerade nicht auf eine Ehe zwischen zwei Frauen übertragbar, weil gerade eine dritte männliche Person involviert sei.

 

Abstammungsrecht

Weiterhin wurde das Abstammungsrecht durch die Gesetzesänderung zur Ehe nicht tangiert. Folglich sei die Ehefrau weder Mutter noch Vater des Kindes und habe dieses auch nicht im Wege der Adoption angenommen, sodass der Geburteneintrag nicht objektiv falsch sei und einer Änderung bedürfe.

 

Grundrechte

Auch eine Grundrechtsverletzung der Ehefrau in Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz lehnt das Gericht mit der Begründung ab, dass die Eintragung der rechtlichen Mutterschaft nur eine formale Funktion habe und nicht das Familienverhältnis, welches vom Schutzbereich des Grundrechts erfasst ist, selbst betreffe.

Ebenfalls scheide das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz aus, da dieses den leiblichen oder rechtlichen Elternteilen vorbehalten sei. Die Antragstellerin habe zum jetzigen Zeitpunkt jedoch keinen solchen Status.

 

Fazit

Im Ergebnis lehnt der Bundesgerichtshof eine automatisch eintretende rechtliche (Mit-)Elternstellung der Ehefrau ab. Solange keine Reform des Abstammungsrechts stattfinde, könne sie lediglich eine rechtliche Elternstellung im Wege der sog. „Sukzessivadoption" (§ 1741 II 3 BGB) begründen. Diese Überprüfung sei jedoch nicht dem Standesamt, sondern dem Familiengericht vorbehalten.

 

Neue Rechtslage

Mit der Gesetzesänderung des § 1353 BGB vom 1.10.2017 wurde die zivilrechtliche Ehe inzwischen auch für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. Bislang konnten lediglich Lebenspartnerschaften eingetragen werden, deren Neubegründung seit der Änderung nun nicht mehr möglich ist. Bereits eingetragene Partnerschaften bleiben von der Gesetzesänderung unberührt, können aber dennoch auf Wunsch des Paares in eine zivilrechtliche Ehe umgewandelt werden.

 

Urteil des BGH zur rechtlichen Elternstellung

Nun entschied der Bundesgerichtshof etwa ein Jahr später in einem Urteil vom 10.10.2018 darüber, wie es sich mit der rechtlichen Elternstellung innerhalb einer gleichgeschlechtlichen Ehe verhält (XII ZB 231/18). Zwar ist die gemeinsame Adoption eines Kindes durch die Gesetzesänderung inzwischen möglich. Hier befasste sich der Bundesgerichtshof jedoch mit der Frage, ob die Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau ebenfalls mit der Geburt als rechtliche Mutter anzusehen ist, ohne dass es einer Adoption bedarf.

Das Gericht lehnt eine solche Eintragung im Ergebnis jedoch aus diversen Gründen ab.

 

Begründung

Analoge Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB

Zum einen könne man die Vorschrift des § 1592 Nr. 1 BGB, die sich mit der rechtlichen Vaterschaft befasst, nicht entsprechend auf die Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau anwenden, da es sich hierbei um eine Vermutung mit dem Inhalt handele, dass der Ehemann ebenfalls der biologische Vater des Kindes sei. Dies sei jedoch gerade nicht auf eine Ehe zwischen zwei Frauen übertragbar, weil gerade eine dritte männliche Person involviert sei.

 

Abstammungsrecht

Weiterhin wurde das Abstammungsrecht durch die Gesetzesänderung zur Ehe nicht tangiert. Folglich sei die Ehefrau weder Mutter noch Vater des Kindes und habe dieses auch nicht im Wege der Adoption angenommen, sodass der Geburteneintrag nicht objektiv falsch sei und einer Änderung bedürfe.

 

Grundrechte

Auch eine Grundrechtsverletzung der Ehefrau in Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz lehnt das Gericht mit der Begründung ab, dass die Eintragung der rechtlichen Mutterschaft nur eine formale Funktion habe und nicht das Familienverhältnis, welches vom Schutzbereich des Grundrechts erfasst ist, selbst betreffe.

Ebenfalls scheide das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz aus, da dieses den leiblichen oder rechtlichen Elternteilen vorbehalten sei. Die Antragstellerin habe zum jetzigen Zeitpunkt jedoch keinen solchen Status.

 

Fazit

Im Ergebnis lehnt der Bundesgerichtshof eine automatisch eintretende rechtliche (Mit-)Elternstellung der Ehefrau ab. Solange keine Reform des Abstammungsrechts stattfinde, könne sie lediglich eine rechtliche Elternstellung im Wege der sog. „Sukzessivadoption" (§ 1741 II 3 BGB) begründen. Diese Überprüfung sei jedoch nicht dem Standesamt, sondern dem Familiengericht vorbehalten.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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