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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
01.12.2015
Ein Testament bedarf gewisser Sorgfalt

Das beste Testament nutzt nichts, wenn es nicht lesbar ist!

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Die Rechtsprechung wird immer wieder mit der Frage beschäftigt, welche Mindestvoraussetzungen erfüllt werden müssen, um ein wirksames Testament zu errichten. Diese sind verhältnismäßig gering. Auch ein auf sehr reduzierte Weise errichtetes Testament kann wirksam sein, solange die maßgeblichen Formvorschriften beachtet wurden. Das gilt grundsätzlich sogar für das mit wenigen Worten auf einen Bierdeckel geschriebene Testament.

Voraussetzung für die Wirksamkeit ist allein, dass der Erblasser seinen letzten Willen vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich niedergelegt und unterschrieben hat.

 

Vorsicht „Sauklaue“

Daher kommt der Lesbarkeit des Testaments entscheidende Bedeutung zu: Aus den handgeschrieben Worten des Erblassers muss dessen Wille hervorgehen können. Dass das manchmal problematisch ist, zeigt der folgende Fall des OLG Schleswig (Beschluss vom 16.07.2015, 3 Wx 19/15):

Nach dem Tod einer älteren Dame legte eine ihrer Pflegerinnen dem Nachlassgericht ein Schriftstück vor, in dem sie als Alleinerbin eingesetzt worden sein soll. Als Zeugin für die Erbeinsetzung benannte sie eine Arbeitskollegin, die bei der Abfassung dieses letzten Willens dabei gewesen sein soll.

Das „Testament“ der älteren Dame war aber nicht lesbar. Das Oberlandesgericht konnte auch nach Hinzuziehung eines Schriftsachverständigen nur Bruchstücke des Dokuments entziffern. Aus diesen ergab sich allerdings kein eindeutiger Inhalt. Es war anhand der lesbaren Elemente im Testament nicht feststellbar, wer Erbe werden sollte. Das Gericht verneinte daher die Erbenstellung der Pflegerin.

Beweismittel außerhalb des Testaments können helfen

Die Pflegerin wollte das Ergebnis nicht akzeptieren und erklärte, ihre bei der Testamentserrichtung anwesende Arbeitskollegin könne als Zeugin bestätigen, dass die Erblasserin sie als Erben einsetzen wollte. Eine Beweisaufnahme über diese Behauptung lehnte das Gericht jedoch ab. Zur Auslegung des Testaments dürften zwar auch außerhalb des Testaments liegende Umstände herangezogen werden. Voraussetzung sei aber, dass es überhaupt einen erkennbaren – der Auslegung fähigen – Testamentsinhalt gibt. Das sei hier nicht der Fall.

Sonderproblem: Erbeinsetzung von Heimpflegepersonal

Da das Testament nicht lesbar und damit unwirksam war, konnte das OLG Schleswig eine andere Frage unbeantwortet lassen: Die Erbeinsetzung von Pflegepersonal ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Durch entsprechende Verbotsvorschriften wollte der Gesetzgeber Heimbewohner vor finanzieller Ausnutzung und Beeinflussung durch das Pflegeheim und seine Mitarbeiter schützen. Ob im vorliegenden Fall überhaupt die Möglichkeit einer Erbeinsetzung bestand, ist insofern fraglich. Hier ist letztlich immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

Hinweis vom Fachanwalt für Erbrecht Joachim Mohr

Auch wenn die Errichtung eines wirksamen Testaments im Regelfall nicht kompliziert ist, gilt es einige Punkte zu beachten. Einen Leitfaden zur wirksamen Abfassung eines Testaments finden Sie hier.

 


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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