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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
17.12.2015
Der Schadensfreiheitsrabatt für den Pkw

Ein Zankapfel bei Trennung und Scheidung

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In einer bestehenden Ehe versichert ein Partner oftmals auch das Fahrzeug des anderen. Je länger der so Mitversicherte unfallfrei fährt, desto höher wird auch der von der Versicherung gewährte Schadenfreiheitsrabatt. Kommt es zu Trennung und Scheidung ist die Fortführung einer gemeinsamen Versicherung in aller Regel weder gewünscht noch möglich. Es stellt sich dann die Frage: Kann der Schadensfreiheitsrabatt an den Ex-Gatten übertragen werden, der ihn schließlich auch erwirtschaftet hat oder besteht sogar ein Anspruch auf Übertragung?

Die Möglichkeit der Übertragung

Nach Ansicht der Rechtsprechung handelt es sich beim Schadensfreiheitsrabatt um einen – im Grundsatz – übertragbaren Vermögenswert. Eine Übertragung an nahe Angehörige ist in der Regel möglich,

-          wenn der Übernehmende glaubhaft macht, dass er das Fahrzeug des Abgebenden nicht nur gelegentlich gefahren ist und

-          der Abgebende der Übertragung zustimmt oder verstorben ist (Vorlage einer Sterbeurkunde).

Weitere Voraussetzungen können sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen ergeben. Eine freiwillige Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts auf den geschiedenen Gatten ist damit aber jedenfalls möglich.

Der Anspruch auf Übertragung auf den Ehegatten

Der geschiedene Ehegatte hat aber sogar einen Anspruch auf Übertragung des Rabatts, den er auch vor dem zuständigen Familiengericht einklagen kann (§ 266 I Nr. 2, 3 FamFG). Dieser Anspruch folgt als „aus der Ehe herrührenden Anspruch“ nach ganz herrschender Meinung aus § 1353 I 2 BGB. Danach haben die Ex-Ehegatten auch nach der Scheidung aus naheehelicher Solidarität die Pflicht, in wirtschaftlichen Angelegenheiten aufeinander Rücksicht zu nehmen. Hierzu gehört auch die Verpflichtung, die durch unfallfreies Fahren erworbenen Schadensfreiheitsrabatte zu übertragen.

Erforderlich ist in dieser Konstellation allein, dass der den Anspruch stellende Ex-Ehegatte das Fahrzeug ganz überwiegend – und unfallfrei – gefahren hat und der Schadensfreiheitsrabatt hierdurch erworben wurde. Auf eine Zustimmung des zur Übertragung verpflichteten Ex-Ehegatten kommt es nicht an.

Hinweis des Fachanwalts für Familienrecht Joachim Mohr zu den Folgen einer Weigerung

Überträgt der Ex-Ehegatte den Schadensfreiheitsrabatt trotz entsprechender Pflicht nicht, hat er dem anderen Ehepartner den Schaden zu ersetzen, der durch höhere Versicherungsprämien entstanden ist.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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