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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
16.02.2016
Soziale Netzwerke im Erbrecht

Eltern erben das Facebook-Konto ihres Kindes

Erstmals hat sich ein Gericht mit der Frage beschäftigt, ob das Nutzerkonto eines Sozialen Netzwerks vererblich ist. Das Landgericht Berlin hat dies in seiner Entscheidung vom 17.12.2015 ausdrücklich bejaht (Az. 20 O 172/15). Dem Urteil liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Tragischer Unfall oder Suizid

Im Alter von 15 Jahren verunglückte die Tochter der Klägerin tödlich als sie von einer einfahrenden U-Bahn erfasst wurde. Unklar war, ob es sich um einen Unfall handelte oder ob sie sich das Leben nehmen wollte. Um Gewissheit hierüber zu erlangen, wollte die Klägerin im Facebook-Account ihrer Tochter Nachforschungen anstellen.

Nach Eingabe der korrekten Zugangsdaten wurde ihr der Zugang jedoch verwehrt. Ein anderer Nutzer hatte Facebook über den Tod der Tochter unterrichtet. Das soziale Netzwerk hatte den Zugang daraufhin in einen „Gedenkzustand“ versetzt, bei dem die Seite der Tochter zwar weiterhin öffentlich sichtbar war, ein Zugriff auf ihre privaten Daten aber verhindert wurde.

Die Klägerin klagte daher als Erbin ihrer Tochter auf Zugang zum Facebook-Account ihrer Tochter inklusive der dort gespeicherten persönlichen Kommunikationsinhalte.

Zugangsrecht als Nachlassgegenstand

Das angerufene Landgericht gab ihr Recht. Es hat den Facebook-Account als Nutzungsvertrag mit miet-, werk- und dienstvertraglichen Elementen qualifiziert. Dieser Vertrag habe ursprünglich die Tochter berechtigt, Facebook zu nutzen. Dieses Recht sei nach ihrem Tode im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ihre Erben – die Eltern – übergegangen. Dass die höchstpersönlichen Daten der Tochter keinen wirtschaftlichen Wert hätten, sei für ihre Vererblichkeit unerheblich. Schließlich seien auch Tagebücher und Briefe vererblich. Eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des „analogen“ Nachlasses lasse sich nicht rechtfertigen.

Nach Auffassung des Gerichts sei auch das postmortale Persönlichkeitsrecht der Tochter nicht durch den elterlichen Zugriff gefährdet. Als Sorgeberechtigte hätten die Eltern auch zu Lebzeiten ihrer minderjährigen Tochter das Recht gehabt, ihre persönlichen Daten einzusehen.

Fazit des Fachanwalts für Erb- und Familienrecht Joachim Mohr

Der Fall ist aus verschiedenen Gründen interessant:

Prozessual, weil das in Irland ansässige soziale Netzwerk in Deutschland verklagt werden konnte und deutsches Recht Anwendung fand. Beides, weil der der Nutzungsvertrag mit Facebook als Verbrauchervertrag zu qualifizieren ist (Art. 17 EuGVO und Art. 6 Rom I – VO). Das zeigt, dass trotz eines „internationalen Sachverhalts“ der Weg zu den deutschen Gerichten und dem deutschen Recht oftmals eröffnet ist.

Aber auch materiell-rechtlich ist die Entscheidung spannend: Obwohl die wichtigste erbrechtliche Rechtsquelle – das Bürgerliche Gesetzbuch – bereits am 01.01.1900 in Kraft getreten ist und insbesondere die Grundprinzipien des Erbrechts seit dem kaum verändert wurden, ermöglicht es eine Lösung auch sehr moderner Fragestellungen. Das vorstehende Urteil zeigt damit, dass das Internet auch ohne „neue Gesetze“ kein rechtsfreier Raum ist.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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