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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
29.04.2019
LG Münster überträgt BGH-Rechtsprechung

Erben haben Zugang auf iCloud-Konto des Verstorbenen

Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 16. April 2019 (Az.: 014 O 565/18) entschieden, dass Apple den Erben eines verstorbenen iCloud Nutzers Zugang zu dessen persönlichen Daten gewähren muss.

 

Übertragung der BGH-Rechtsprechung

Damit hat das LG Münster die Rechtsprechung des BGH im Juli 2018 konsequent auf weitere Onlinedienste übertragen (Az.: III ZR 183/17). Der BGH stellte nämlich fest, dass der Nutzungsvertrag eines Kontoinhabers mit Facebook im Todesfall auf dessen Erben übergehe. Sowohl das postmortale Persönlichkeitsrecht als auch das Fernmeldegeheimnis stünden dem hierbei nicht entgegen. Es gäbe nämlich keinen Grund dazu, digitalen Nachlass anders zu behandeln als private Schriften, wie beispielsweise Tagebücher oder Briefe, die im Erbfall auf die Erben übergehen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall handelte es sich um den Tod eines 15-jährigen Mädchens, welches von einem einfahrenden Zug in einer U-Bahn Station erfasst wurde. Die Eltern, die Miterben des Mädchens sind, erhofften sich durch den Zugang zu deren Facebook Konto weitergehende Informationen zu den Todesumständen.

 

Familienvater verstarb während einer Reise

So auch in diesem Fall. Die Familie versprach sich, durch den Zugang nähere Erkenntnisse über den Tod des Vaters zu erhalten, der sich zum Zeitpunkt seines Ablebens auf einer Reise im Ausland befunden habe. Hierauf können sämtliche persönliche Dateien gespeichert werden. Auf Beklagtenseite stand hierbei die Apple Distribution International ULC, eine Tochtergesellschaft mit Sitz in Irland, die für deutsche Verträge der Nutzer mit iCloud zuständig ist. Diese lehnte den Zugang der Erben jedoch außergerichtlich ab. Zu Unrecht, wie das LG Münster nun entschied.

 


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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