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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
21.02.2019
Außergwöhnliche Belastungen

Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen

Der Bundesfinanzhof bestätigt in einem Urteil vom 5.4.2018 (VI R 35/16) die ständige Rechtsprechung dahingehend, dass Unterhaltszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden können.

Das EStG (Einkommenssteuergesetz) legt nämlich fest, dass derzeit (Stand ab 01.01.2019) Unterhaltsaufwendungen bis zu 9.168 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können.

 

Inhalt der Entscheidung

Der Ehemann überwies seinem in Brasilien lebenden Schwiegervater im Dezember 2010 eine Summe in Höhe von 3.000 Euro. Zusammen mit seiner Ehefrau gab er diese Zahlung im Rahmen der Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastung an. Im Mai 2011 zahlte er den gleichen Betrag. Das zuständige Finanzamt hat jedoch nur 161 Euro davon anerkannt. Damals lag der Höchstbetrag pro Kalenderjahr bei 8.004 Euro. Der Höchstbetrag für Brasilien stellt die Hälfte davon dar, also 4.002 Euro. Da die Zahlung nur im Dezember erfolgte, wurde der Betrag durch zwölf geteilt und bestimmte Kosten, wie beispielsweise die Rente des Vaters, errechnet und abgezogen, sodass daraus die 161 Euro resultierten.

Das FG Nürnberg hatte den Steuerbescheid daraufhin in der Weise abgeändert, dass die Zahlung auch über das Kalenderjahr hinausgehe und somit ein höherer Betrag in Abzug zu bringen sei.

Das Finanzamt obsiegte jedoch in der Revision, das Urteil des FG wurde vom BFH aufgehoben.

 

Wann handelt es sich um eine außergewöhnliche Belastung?

Hierfür müsse es sich um Aufwendungen handeln, die dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers  im Veranlagungszeitraum der Unterhaltszahlung zu dienen. Unter typische, übliche Aufwendungen fallen beispielsweise Nahrung, Kleidung oder Haushaltsgegenstände. Für unübliche Aufwendungen, also solche die einen außergewöhnlichen Bedarf abdecken sollen, gilt nämlich nicht § 33a EStG, sondern § 33 EStG. Diese sind nur dann absetzbar, wenn sie nicht vom Unterhaltsberechtigten selbst getragen werden können. Beispiele hierfür können zum Beispiel Kosten aufgrund von Krankheit darstellen.

 

Zeitliche Grenzen

Vereinzelte Zahlungen

Fraglich ist jedoch, wie sich Unterhaltszahlungen zeitlich im Steuerrecht auswirken. Zwar können nach der Rechtsprechung zufolge auch einzelne Unterhaltszahlungen mindernd berücksichtigt werden. Zu beachten ist jedoch, dass der in § 33a EStG festgelegte Betrag durch zwölf geteilt wird, sobald nicht jeden Monat Unterhalt geleistet wurde. Durch jeden Monat, in dem die Voraussetzungen des Unterhalts als außergewöhnliche Belastung nicht vorliegen, verkürzt sich der Höchstbetrag um 1/12.

 

Keine Rückwirkung

Ferner können Unterhaltsleistungen nicht rückwirkend für vergangene Monate anerkannt werden, da es gerade Sinn und Zweck ist, die „laufenden“ Bedürfnisse zu decken. Es besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass Unterhaltszahlungen in der Weise erfolgen, dass sie den laufenden Bedarf des Unterhaltsberechtigten vom Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an bis hin zur erneuten Unterhaltsleistung decken. Soll eine Zahlung jedoch auch für andere Zeiträume gelten, so empfiehlt es sich, dies zu vermerken.

 

Grundsatz der Abschnittsbesteuerung

Zu beachten ist zuletzt der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, den §  33a EStG berücksichtigt. Das bedeutet, dass Zahlungen, die noch in das Folgejahr hineinreichen und auch diesen Unterhaltsbedarf decken sollen, nicht berücksichtigt werden können. Dafür spricht auch der Wortlaut des § 33a EStG, der von Aufwendungen bis zu einer bestimmten Höhe „in dem Kalenderjahr“ und Beträgen „im jeweiligen Veranlagungszeitraum“ spricht.

 

Sachleistungen als Unterhaltszahlung

Letztlich ist noch zu beachten, dass Unterhaltzahlungen nicht zwingend in Geldzahlungen bestehen müssen, sondern auch durch Sachleistungen erbracht werden können. Die Überlassung einer Wohnung stellt eines vieler Beispiele dar (BFH, XR I 42/04).


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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