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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
06.05.2019
BVerfG: Ausschluss der Stiefkindadoption verfassungswidrig

Unverheiratete Paare dürfen Stiefkinder adoptieren

Bisher war die Stiefkindadoption nur Ehegatten vorbehalten, da bei einer Ehe die Voraussetzungen einer stabilen Beziehung, die für die Adoption erforderlich sei, vorlägen. Dass eine nichteheliche Lebensgemeinschaft diese Anforderungen jedoch auch erfüllen kann, entschied nun das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. März 2019 (Az.: 1 BvR 673/17).

Nunmehr ist es auch unverheirateten Paaren erlaubt, die Kinder des Partners zu adoptieren. Der Ausschluss der Adoption bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften stelle laut dem Gericht eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dar. Deshalb muss nun das Bürgerliche Gesetzbuch bis zum 31. März 2020 geändert werden.

 

Mutter wollte Witwenrente behalten

In dem maßgeblichen Fall handelte es sich um eine Mutter, deren Ehemann 2006 verstorben war. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. Inzwischen lebt sie mit ihrem neuen Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Beide haben ein gemeinsames Kind.

Grund für die Entscheidung, nicht zu heiraten, war die Witwenrente der Frau. Diese würde bei einer Heirat wegfallen. Da diese jedoch die Existenzgrundlage der Mutter darstelle, wollte sie hierauf nicht verzichten.

Das Bundesverfassungsgericht teilte die Auffassung der Mutter. Es sei nicht mit dem grundrechtlichen Gleichbehandlungsgebot vereinbar, dass der Stiefelternteil die Stiefkinder nur adoptieren könne, wenn gleichzeitig die Verwandtschaftsbeziehung der Kinder zu dem anderen Elternteil erlösche. Dieses absurde Ergebnis soll durch eine Adoption des Stiefelternteils gerade vermieden werden.

Schließlich hätten sich nichteheliche Lebensgemeinschaften inzwischen „etabliert“ und es gäbe laut dem Gericht auch keine Erkenntnisse, die die Annahme rechtfertigen, dass die Beziehungen von Paaren ohne Trauschein instabiler wären.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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