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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Bei der nichtehelichen oder auch eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt ein heterosexuelles oder homosexuelles Paar zusammen, ohne verheiratet oder verpartnert zu sein.

Verstirbt in einer solchen Beziehung ein Partner, ist der andere nicht zur → gesetzlichen Erbfolge berufen. Es besteht insbesondere kein → Ehegattenerbrecht. Der überlebende Partner hat nicht einmal Anspruch auf den sogenannten → Voraus.

Wollen sich Unverheiratete erbrechtlich bedenken, ist daher eine testamentarische oder erbvertragliche Regelung erforderlich. Da eine nichteheliche Lebensgemeinschaft kein Angehörigenverhältnis begründet, gelten für die Erbfolge dann aber der geringste Freibetrag (20.000 Euro) sowie der schlechteste Steuersatz.

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