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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen

Informativ & Kurios

In dieser Rubrik finden Sie viele praktische Hinweise rund um das Erbrecht, die anhand von alltäglichen und teilweise kuriosen realen Fällen dargestellt werden. So erhalten Sie auf unterhaltsame und verständliche Weise Informationen zum Testament, zur Erbengemeinschaft, zum Pflichtteil, zur Pflichtteilsergänzung, zur Testamentsvollstreckung und vielem mehr. Viel Spaß beim Lesen.

Das Bierdeckeltestament (Testamentserrichtung)

Neulich hat mir ein Kollege erzählt, ein Mandant habe ihm einen Bierdeckel vorgelegt, auf dem ihn sein Freund zum Alleinerben eingesetzt habe. Er wollte wissen, ob es sich dabei um ein wirksames Testament handelt und er jetzt, nach dem Tod seines Freundes, tatsächlich Erbe geworden sei.

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Eine gepfefferte Überraschung (Vor- und Nacherbschaft)

Wie wichtig es sein kann, nach einer Scheidung ein Testament zu errichten, zeigt folgender Fall:

Die Eigentümerin einer Gewürzfabrik, die sich seit Generationen im Familienbesitz befand, hat sich von ihrem Ehemann scheiden lassen. Aus der Ehe war eine Tochter hervorgegangen.
Die Frau setzte ihre Tochter zur Alleinerbin ein, um das Unternehmen nach ihrem Tod unbedingt im Familienbesitz zu bewahren. Bei einem Verkehrsunfall verunglückten Mutter und Tochter gemeinsam, wobei die Tochter kurz nach ihrer Mutter verstarb. Deshalb hat die Tochter noch vor ihrem eigenen Tod ihre Mutter beerbt. Da die Tochter noch kein eigenes Testament errichtet hatte, erbte ihr Vater, der geschiedene Ehemann, kraft gesetzlicher Erbfolge die Gewürzfabrik von seiner Tochter. Damit war die Fabrik für die Familie der Mutter verloren.

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Vergessen (Der Voraus)

Vor kurzem wurde ich um Rat im Rahmen einer Erbauseinandersetzung gebeten. Der vermögende Erblasser hatte seine Ehefrau und seine Kinder mit bestimmten Quoten zu Erben eingesetzt. Einzelnen Erben waren bestimmte Immobilien zugeordnet worden. Im Hinblick auf ein größeres Barvermögen und den im Eigentum des Erblassers stehenden wertvollen Hausrat, der sich in der ehelichen Wohnung befand, gab es keine Anordnung im Testament. Das hatte fatale Folgen.

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Der Frust mit dem Verlust (Handlungsfähigkeit der Erben nach dem Todesfall)

Welche Risiken ein unklares Testament birgt zeigt ein Fall aus der Zeit einer Aktienhausse.
Vor einigen Jahren wurde ein Mann aufgrund eines Testamentes beerbt, dessen Vermögen im wesentlichen aus Aktien vom "Neuen Markt", dem Technologieaktienindex, bestanden hat, die rund einhunderttausend Euro Wert waren. 
In seinem Testament hat der Erblasser bestimmt, dass seine Kinder Erben zu gleichen Teilen werden sollten. Damit wollte er seine beiden ehelichen Kinder, mit denen er zusammengelebt hatte, als Erben einsetzen.
Ein weiteres nichteheliches Kind, zu dem der Erblasser seit Jahren keinen Kontakt mehr hatte, sollte nach seiner Vorstellung nicht erben, ohne das dies ausdrücklich niedergelegt worden war. Dieses Kind, das für den Fall der Enterbung zumindest pflichtteilsberechtigt war, hat aufgrund der zweideutigen Formulierung im Testament den gleichen Teil des Nachlasses wie die ehelichen Kinder verlangt, nämlich ein Drittel.
Dieser Anspruch konnte in einem langwierigen Prozess abgewehrt werden. Während der Dauer des Prozesses sind die Aktienkurse am neuen Markt jedoch zusammengebrochen, die Aktien waren nur noch 10.000 Mark wert. Am Verkauf der Aktien waren die beiden ehelichen Kinder aufgrund der unklaren Nachfolgeregelung rechtlich gehindert. Ihnen konnte während dem Verfahren kein Erbschein erteilt werden, mit dem sie sich bei der Bank als Erben hätten legitimieren können, um den Verkauf der Aktien zu veranlassen.

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Berliner Tücke (Berliner Testament)

Eine Frau musste nach dem Tod ihres Ehegatten feststellen, dass "Altbewährtes" nicht immer das Beste ist. Die Ehegatten hatten ein sogenanntes Berliner Testament erstellt, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten. Nach dem Tod des Längerlebenden sollten dann die beiden Kinder der Ehegatten aufgrund des Testamentes zu gleichen Teilen erben. Damit sollte der überlebende Ehegatte abgesichert und im Ergebnis die Kinder gleich behandelt werden.
Ein Sohn benötigte jedoch nach dem Tod des Vaters Geld für einen Porsche und respektierte die Anordnung seiner Eltern nicht. Da die Mutter aufgrund des Testamentes Alleinerbin geworden ist, war der Sohn enterbt und damit pflichtteilsberechtigt in Höhe eines Achtels des Nachlasswertes. Diesen Pflichtteil machte er geltend und erhielt ihn auch. Nach dem Tod seiner Mutter erhielt er zudem die Hälfte des dann noch verbliebenen Nachlasses. Damit hat der Sohn, der die Anordnung der Eltern insbesondere die Absicherung des überlebenden Ehegatten nicht respektiert hat, im Ergebnis mehr als seine Schwester erhalten. 

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Die ungeliebte Geliebte (Sittenwidriges Testament)

In zahlreichen Entscheidungen mussten sich in der Vergangenheit die Gerichte mit der Frage beschäftigen, ob ein verheirateter Erblasser seinen Nachlass neben Kindern einer bis zum Erbfall unbekannten Geliebten zuwenden darf (sog. Mätressen-Testament). Lange Zeit wurde dies für sittenwidrig gehalten, mit der für die Geliebte wenig schmeichelhaften Begründung, die Erbeinsetzung erfolge im Wesentlichen, um die Geliebte für die geschlechtliche Beziehung zu belohnen und sie anzuhalten diese fortzusetzen. Nur wenn andere Beweggründe für die Erbeinsetzung, z.B. jahrelange Haushaltsführung oder Krankenpflege zur sexuellen Beziehung hinzukamen, wurde die Erbeinsetzung anerkannt. Dies galt auch nach jahrelangem Zusammenleben. Von Liebe: Kein Wort! 

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Am falschen Platz (Anordnungen für die Bestattung)

Viele Menschen haben genaue Vorstellungen für ihre eigene Beerdigung. Oft werden diese auch schriftlich niedergelegt. Deshalb finden sich immer wieder entsprechende Anordnungen in Testamenten, die aufgefunden werden – nach der Beerdigung. Testamente werden nämlich, zum Schutz vor Vernichtung, oft sorgfältig versteckt und erst Wochen nach dem Tod des Erblassers aufgefunden. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die Beerdigung jedoch spätestens fünf Tage nach dem Tod eines Menschen durchzuführen. Dann kann aber bereits eine Erdbestattung durchgeführt worden sein, obwohl vielleicht eine Seebestattung gewünscht war. 

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Gespalten (Auslandsvermögen im Nachlass)

Immobilien im Ausland erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Diese müssen jedoch nicht nur im Hinblick auf besondere Ferienwünsche, sondern auch im Rahmen der Todesfallvorsorge besondere Beachtung finden. Das zeigt der Fall eines Mandanten, der ein Ferienhaus an der Côte d`Azur hatte. Aus seiner Ehe waren zwei Kinder hervorgegangen. Er hatte aber seine Ehefrau in einem Testament zur Alleinerbin eingesetzt. Sie sollte damit nach seinem Tod seinen vollständigen Nachlass in Deutschland einschließlich dem Ferienhaus in Frankreich erhalten. Diese Erbeinsetzung war nach Deutschem Recht unproblematisch möglich. Der Erblasser hatte jedoch die Rechnung ohne die Franzosen gemacht. 

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Rosenkrieg (Totenfürsorge)

Streit kann nach dem Erbfall nicht nur um die Beteiligung am Nachlass, sondern sogar um die Grabpflege, entbrennen. Dies zeigt ein Fall des Amtsgerichts Grevenbroich, in dem 1998 die Witwe eines Erblassers und seine Mutter darum stritten, wer die Blumen auf das Grab des Verblichenen stellen dürfe. Die Witwe hatte es der Mutter untersagt, das Grab Ihres Sohnes zu schmücken. Das Gericht bestätigte das Verbot. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Ehepartner als der Person, die dem Toten am nächsten gestanden habe, mangels anderweitiger Anhaltspunkte, das Recht, über die Grabgestaltung zu bestimmen, gebühre. Ihr stehe daher auch das Recht zu, der Mutter die Grabpflege zu verbieten. Sie dürfe das Grab des Sohnes zwar besuchen, dort aber keine Blumen mehr aufstellen! 

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Das Fell des Bären (Erbrechte erst nach dem Todesfall)

Das Oberlandesgericht in Frankfurt hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger seinen kinderlosen Bruder zu Lebzeiten auf gerichtliche Feststellung verklagt hat, er sei testierunfähig. Anlass der Klage war ein Testament des Bruders, in dem er eine Person zur Alleinerbin eingesetzt hatte, mit der er nicht verwandt war. Ohne das Testament wäre der Kläger, aufgrund gesetzlicher Erbfolge, Alleinerbe geworden. Der Kläger sah deshalb seine Erb-Felle davonschwimmen.

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Was erbt die Mörderin? (Erbunwürdigkeit)

In Düsseldorf hatte eine Frau ihre Eltern betäubt und erstochen. So dann wollte sie das mehr als sieben Millionen Euro wertvolle Erbe ihrer Eltern antreten, obwohl das Gesetz grundsätzlich bestimmt, dass Personen, die einen Erblasser getötet haben, des Erbes unwürdig sind. Das folgt aus dem schon im Jahr 1220 statuierten Grundsatz: "Blutige Hand nimmt kein Erbe". Diesem Grundsatz wollte die Frau entgehen, indem sie argumentierte, sie habe eine multiple Persönlichkeit. In ihr gebe es mehrerer voneinander unabhängig agierende Personen. Den Mord habe nicht sie selbst, sondern die immer wieder von ihr besitzergreifende "Sabrina" begangen. Ohne Erfolg. 
Das Landgericht Düsseldorf vertrat, ebenso wie die mit dem Fall vorher strafrechtlichen befassten Gerichte, die Auffassung, die Frau simuliere lediglich. Sie ging leer aus.

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Witwenrente für Ledige? (Schadenersatz wegen unterlassener Trauung)

Es heißt im Volksmund: „Drum prüfe, wer sich ewig binde“. Manchmal muss es aber auch mit einer Trauung schnell gehen. Dies zeigt ein Fall, in dem ein Paar zehn Jahre ohne Trauschein zusammengelebt hatte. Nachdem der Ehemann auf Grund einer schweren Erkrankung in Lebensgefahr schwebte, beabsichtigte das Paar kurz vor seinem Tod noch zu heiraten. Sie baten daher am 03.07.1984 den zuständigen Standesbeamten um eine sofortige Trauung im Krankenhaus. In diesem Gespräch wurde ein Termin für die Trauung für den 05.07. vereinbart, weil der Standesbeamte zunächst noch eine Bescheinigung über die Geschäftsfähigkeit des Bräutigams verlangt hatte. Dieses Attest wurde ihm am 04.07.1985 gegen 14:30 Uhr mit dem Hinweis übergeben, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erfordere eine sofortige Trauung. Der Standesbeamte kam aber erst gegen 18 Uhr in das Krankenhaus, wenige Minuten nachdem der Bräutigam bereits verstorben war. Die Braut vertrat die Auffassung, der Standesbeamte habe die Trauung schuldhaft verzögert, mit der Folge, dass ihr die ihr ansonsten zustehende Witwenrente des Verstorbenen entgangen sei. Sie verlangte entsprechenden Schadensersatz und bekam Recht. 

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Denn er wusste nicht, was er tat ... (Erbfolge ohne Testament)

Welche Bedeutung die Errichtung eines Testamentes bereits in jungen Jahren haben kann, zeigt der Fall des Schauspielers James Dean. Er war als Kleinkind, nach dem Tod seiner Mutter, von seinem ihn zunächst betreuenden Vater verlassen worden. Mit 29 Jahren verstarb James Dean nach einem Verkehrsunfall. Er hatte kein nennenswertes Vermögen hinterlassen; es bestanden jedoch Aussichten auf zukünftige Lizenzseinnahmen. Da er kein Testament errichtet hatte, wurde sein „Rabenvater“ gesetzlicher Erbe. Die Lizenzeinnahmen seines Vaters betrugen nach dem Erbfall zwischen 1 - 3 Mio. US-$ pro Jahr. Hätte er das gewusst, hätte er vermutlich zugunsten einer anderen Person ein Testament errichtet. 

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Wuff! (Versorgung eines Haustiers)

Auch ein Hundeleben ist nicht leicht, wie eine Entscheidung des Landgerichts München aus dem Jahr 2004 zeigt. In dem Fall hatte eine geschiedene kinderlose Frau einen Hund namens Berry hinterlassen. In ihrem Testament hieß es: „Mein letzter Wunsch ... meine Erben sind mein Hund Berry und meine Geschwister, bitte nicht streiten, Eure Tante“. 

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Ausgeschlossen (Pflichtteil)

Nahe Angehörige eines Erblassers, d. h. seine Ehefrau, dessen Kinder und, soweit keine Kinder vorhanden sind, die Eltern, werden vor einer vollständigen Enterbung durch einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil (umgangssprachlich auch: Pflichtanteil) ggeschützt. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser wird aus dem beim Tod des Erblassers vorhandenen Nachlass ermittelt.
Nicht selten versucht ein Erblasser zur Verminderung dieser Ansprüche vor seinem Tod sein Vermögen zu verschenken. Daher hat der Gesetzgeber bestimmt, dass das Vermögen, das in den letzten zehn Jahren verschenkt worden ist, zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten so behandelt wird, als sei es zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhanden. Es handelt sich dabei um den sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch.

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Geschenkt ist geschenkt (Pflichtteilsergänzung)

Diese Frage musste das Landgericht Coburg im Jahr 1999 entscheiden. In dem Fall hatten sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiden Kinder zu Schlusserben zu gleichen Teilen eingesetzt (Berliner Testament). Nach dem Tod des ersten Ehegatten, hier der Ehefrau, entfaltet ein solches Testament Bindungswirkung mit der Folge, dass der länger lebende Ehegatte die Erbeinsetzung zugunsten der Kinder in der Regel nicht mehr ändern kann.
Der Ehemann war später offenbar mit der Erbeinsetzung nicht mehr einverstanden. Er versuchte sie dadurch zu umgehen, dass er bis zu seinem Tod sein gesamtes Vermögen auf andere Personen übertrug, so dass die Kinder nichts mehr erben konnten. Unter anderen erhielt auch seine Nichte Vermögen und ein Grundstück im Wert von rund EUR 85.000,00. Die Kinder des Erblassers forderten dieses Vermögen von der Nichte zurück; mit Erfolg. 

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Adel verpflichtet! (Standesgemäße Heirat als Bedingung für Erbenstellung)

Es ist verfassungsrechtlich gewährleistet, dass ein Erblasser seine Erbfolge nach seinen Vorstellungen frei bestimmen kann. Deshalb kann er Erben auswählen und andere von dem Erbgang ausschließen.
Ihre Grenze findet die Testierfreiheit jedoch beim Pflichtteilsrecht und in der Verletzung der guten Sitten. Letztere können mit einer testamentarischen Anordnung verletzt werden, die gegen die Wertordnung des Grundgesetzes verstoßen. Dazu gehört unter anderem der Schutz der Familie einschließlich der Eheschließungsfreiheit. Der Bundesgerichtshof hatte 1998 einen Fall zu prüfen, in dem der Erblasser verfügt hatte, dass sein ältester Sohn nur Alleinerbe werden könne, wenn er sich standesgemäß verheirate. Nun wird man sich fragen, welches Erbe es wert sein könnte, sich vom Erblasser solche Vorschriften machen zu lassen und darüber vor dem höchsten deutschen Zivilgericht zu streiten. 

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Fast gewonnen (Nachlasszugehörigkeit)

Wie nah Glück und Pech auch im Erbrecht beieinander liegen können, zeigt ein Fall, den das Amtsgericht Pirmasens im Jahr 1998 entschieden hat. Eine Frau hatte vor ihrem Tod an einem Lotterie-Sparen ihrer Bank teilgenommen, bei dem sie jeden Monat, zusätzlich zum Sparbetrag, ein Los erworben hat. Der Sparvertrag, und damit auch der Loskauf, wurde durch ihre Erben über ihren Tod hinaus weitergeführt. Kurze Zeit später entfiel ein Gewinn von DM 10.000,00 auf ein Los, das aus Mitteln des Nachlasses erworben worden war. Ein Pflichtteilsberechtigter vertrat die Auffassung, dass dieser Gewinn seinen Pflichtteilsanspruch erhöhe. 

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Die zweite Chance (Verjährung des Pflichtteils)

Verpasste Gelegenheiten kommen manchmal wieder, wie ein Fall zeigt, den das Oberlandesgericht in Oldenburg zu entscheiden hatte.
Eine Frau war von ihrer im Jahr 1976 verstorbenen Mutter aufgrund eines Testamentes aus dem Jahr 1974 enterbt worden. Ihren daraus resultierenden Pflichtteilsanspruch, der binnen drei Jahren ab Kenntnis von der wirksamen Enterbung verjährt, wollte sie damals nicht geltend machen.
Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens im Jahre 1996 wurde festgestellt, dass das Testament aus dem Jahre 1974 unwirksam war, weil darauf die Unterschrift der Mutter fehlte. Es wurde aber weiter festgestellt, dass ein anderes Testament aus dem Jahre 1968, mit dem die Tochter ebenfalls enterbt worden war, Gültigkeit hatte. 
Nunmehr entschloss sich die Tochter, ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Der Einwand der Erben, der Anspruch sei verjährt, da die dreijährige Verjährungsfrist seit Kenntnis der Tochter von ihrer Enterbung abgelaufen sei, wurde zurückgewiesen. Für den Beginn der Verjährung sei nämlich die Kenntnis der konkreten Enterbung erforderlich. Da die Tochter aber erst im Jahre 1996 von dem sie nunmehr wirksam enterbenden Testament aus dem Jahre 1968 erfahren habe, beginne auch erst zu diesem Zeitpunkt die Verjährung. Die Tochter hat íhre unverhoffte zweite Chance genutzt und den Pflichtteil erhalten. 

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Pflichtteil für die Schwiegertochter (Vererbung des Pflichtteils)

Grundsätzlich sind nur die Abkömmlinge, d. h. die Kinder und Enkel der Ehegatten, sowie, wenn keine Kinder vorhanden sind, die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.
Das bayerische Oberlandesgericht hatte sich jedoch mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem im Ergebnis eine Schwiegertochter einen Pflichtteil erhalten hat. In dem Fall hatten sich Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben eingesetzt. Die Kinder waren also für den ersten Erbfall enterbt und damit lediglich pflichtteilsberechtigt. Kurz nach dem Tod des Vaters verstarb überraschend auch der verheiratete Sohn der Ehegatten, der seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber seiner Mutter nicht geltend gemacht hatte.

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Nachgeholfen (Anforderungen an eigenhändige Handschrift)

Hilfe erfolgt nicht immer ganz uneigennützig, wie ein Fall aus dem Raum Düsseldorf zeigt. Ein Erblasser hatte in einem Testament 1993 seine Geschwister zu Erben eingesetzt. Die Brüder beantragten nach dem Tod des Erblassers aufgrund dieses Testamentes die Erteilung eines Erbscheins. Dem widersprach die Lebensgefährtin des Erblassers mit der Begründung, sie sei in einem Testament aus dem Jahre 1995 als Alleinerbin eingesetzt worden. Dieses Testament habe der Erblasser nach einer schweren Erkrankung, wenige Tage vor seinem Versterben, im Krankenhaus unter Zeugen errichtet. Da er wegen seiner Erkrankung körperlich nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Testament ohne Hilfe zu schreiben, "stützte" ihn seine Lebensgefährtin dabei.  

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Ordentlich! (Auslegung eines Testaments)

Ordnung ist das halbe Leben heißt es im Volksmund. Dies bestätigt auch ein Fall aus dem süddeutschen Raum, bei dem ein Erblasser einer alten Bekannten aus seinem Nachlass, der im Wesentlichen aus Sparbüchern und einer Wohnungseinrichtung bestand, einige Bilder sowie einen Schrank samt Inhalt vermacht hat. Der Nachlasswert betrug insgesamt ca. EUR 50.000,00.
Am Todestag befand sich in dem Schrank ein Sparbuch mit einem Guthaben von EUR 20.000,00. Die Erben wollten das Sparbuch nicht herausgeben. Sie vertraten die Auffassung, dass dieses durch die Bezeichnung "Schrank samt Inhalt" nicht von dem Vermächtnis erfasst sei. 

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Die falsche Wahl (Formvorschriften für die Testamentserrichtung)

Jede Phase des Lebens erfordert ein individuelle Testamentsgestaltung. Das zeigt auch wieder ein Fall, den das Oberlandesgericht in Düsseldorf zu entscheiden hatte. Ein schwer kranker Mann hatte am 14.05., das war wenige Tage vor seiner für den 26.05. geplanten Hochzeit mit seiner Braut, ein "gemeinschaftliches Testament" handschriftlich errichtet und unterschrieben. Sie hatten sich darin gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Der Bräutigam verstarb aber drei Tage vor der geplanten Hochzeit. Die Braut machte ihre Erbansprüche aus dem Testament geltend - ohne Erfolg.

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Leer ausgegangen! (Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruchs)

Wie die persönliche Prägung des Erbrechtes im Gesetz Niederschlag gefunden hat, zeigt ein Fall, den der Bundesgerichtshof 1997 zu entscheiden hatte. In dem Fall war der Sohn der Erblasserin hoffnungslos verschuldet. Wäre er zum Erben seiner Mutter eingesetzt worden, wäre der Nachlass sicher vollständig durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubigerin des Sohnes aufgebraucht worden. Daher hatte die Erblasserin ihren Sohn enterbt und die Ehefrau ihres Sohnes zur Alleinerbin eingesetzt. Damit sollte der vollständige Nachlass dem Sohn zumindest mittelbar zugute kommen. Die Gläubigerbank des Sohnes versuchte zu retten, was zu retten war und pfändete den Pflichtteilsanspruch des Sohnes, den dieser nach dem Tod seiner Mutter nicht geltend gemacht hatte; ohne Erfolg. 

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Das Bratpfannenvermächtnis (Kleiner und großer Pflichtteil)

Die Tatsache, dass auch kleine Gesten eine große Wirkung haben, zeigt der (hier vereinfacht dargestellte) Fall, in dem ein Ehemann seiner getrenntlebenden und verhassten Ehefrau für den Fall seines Todes noch einen Seitenhieb versetzen wollte. Er hatte seiner Ehefrau deshalb in seinem notariellen Testament lediglich eine Bratpfanne in Form eines Vermächtnisses zugewandt. Im Übrigen hatte er sie enterbt. Das hatte bei der Beurkundung sicher Frohsinn ausgelöst. Das Lachen wäre dem Ehemann aber bestimmt vergangen, wenn ihm die Rechtswirkungen dieser Anordnung bewusst gewesen wären: Der Ehemann hatte ein Vermögen von einer Million Euro. Hätte der Ehemann seine Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, vollständig enterbt, hätte sie neben Kindern nur den so genannten kleinen Pflichtteil, mithin 1/8 des Nachlasswertes, also EUR 125.000,00 erhalten. Erhält ein enterbter Ehegatte jedoch ein Vermächtnis, hier die Pfanne, hat er einen Anspruch auf den so genannten großen Pflichtteil. Dieser beträgt 1/4 des Nachlasswertes, so dass der Anspruch der Ehefrau also infolgedessen EUR 250.000,00 betragen hat. Kleiner Spaß, große Wirkung. 

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Zu viel des Guten (Eindeutig formulierte Testamente)

Kein Testament zu errichten, kann ein Fehler sein, zu viele allerdings auch. Dies zeigt der Erbstreit über das Vermögen des kinderlos verstorbenen Multimillionärs Howard Hughes in den USA. In dem Erbstreit wurden von den Beteiligten insgesamt 52 Dokumente als angebliche Testamente vorgelegt. 

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Am falschen Platz gespart (Präzise und eindeutige Formulierungen im Testament verwenden)

Die Auslegung von unklaren Formulierungen in Testamenten führt immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Das OLG Koblenz hatte in einem Rechtsstreit darüber zu befinden, welche Bedeutung die Formulierung "Meine Sparkassenguthaben erhalten zu gleichen Teilen Alex und Bea" hat.
Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestand auf dem damals vorhandenen Sparbuch nur ein geringes Guthaben. Nachdem die Erblasserin zu Lebzeiten noch eine Immobilie veräußert hatte, zahlte sie den Verkaufserlös von DM 360.000,00 auf ein neues Sparbuch ein, bevor sie verstarb. Alex vertrat die Auffassung, dass ihm auf Grund der Formulierung in dem Testament sein Anteil aus sämtlichen Sparguthaben auszuzahlen sei. Zu Unrecht, wie das Gericht meinte. 

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Der ertrunkene Wille (Testierfähigkeit)

Übermäßiger Alkoholgenuss vermindert nicht immer nur die kurzfristige Erkenntnisfähigkeit, sie kann auch langfristige Folgen haben, wie ein Urteil des Obersten Bayerischen Landgerichts in München zeigt. Hier hatte ein Erblasser zunächst seinen Halbbruder zu seinem Erben eingesetzt. In dem Nachlass befand sich unter anderem ein Grundstück im Wert von € 470.000,00. Kurz vor seinem Tod, als bereits eine schwere Alkoholabhängigkeit bestand, errichtete der Erblasser ein neues Testament, in dem der Bruder enterbt und andere Personen bedacht worden waren. Das wollte der Bruder nicht akzeptieren. 

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Dein Papa (Totenfürsorge)

Nicht immer wird nach dem Tod eines nahen Angehörigen um Geld gestritten, wie ein Fall des Amtsgerichts Biedenkopf aus dem Jahr 1998 zeigt. Dort war der Sohn eines geschiedenen Ehepaares verstorben. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Die Eltern hatten vereinbart, dass sie sich die Begräbniskosten teilen, während sich die Mutter um die Beerdigung allein kümmern sollte. Sie ließ dann eine Grabinschrift fertigen, die mit "Warte auf mich, ich liebe Dich, Deine Mama" endete. Daraufhin verweigerte der Vater den Ausgleich seines Kostenanteils und stellte zur Bedingung, dass auch die Worte "Dein Papa" in den Text mit aufgenommen würden. Dem wollte die Mutter nicht entsprechen und klagte die Kostenbeteiligung ein. Sie bekam Recht.

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