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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen

In welcher Form muss eine Patientenverfügung niedergelegt werden?

Sie muss schriftlich abgefasst werden. Mündlich geäußerte Wünsche und Anordnungen haben rechtlich keine Wirkung.

Die Patientenverfügung kann maschinenschriftlich verfasst werden. Sie muss unterschrieben sein. Der Verfasser muss zu diesem Zeitpunkt voll geschäftsfähig sein. Sollten diesbezüglich Zweifel bestehen, empfiehlt es sich bezogen auf das Datum der Erstellung der Patientenverfügung ein ärztliches Attest zur Geschäftsfähigkeit einzuholen und der Patientenverfügung beizufügen.
Auch eine notarielle Beurkundung einer Patientenverfügung kann Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Erstellung der Patientenverfügung beseitigen.

Keinen Bestätigungsvermerk vorsehen

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht sollte eine Patientenverfügung auf keinen Fall in regelmäßigen Abständen inhaltlich bestätigt werden. Im deutschen Recht gilt das, was man als Willenserklärung zum Ausdruck gebracht hat, ohne Zeitgrenze und ohne, dass eine Erklärung immer wieder bestätigt wird.
Zudem birgt ein wiederkehrender Bestätigungsvermerk auch ein praktisches Risiko. Führt man die Bestätigung im jährlichen Abstand dreimal hintereinander durch und vergisst, beispielsweise aufgrund eines Urlaubs oder eines Trauerfalles, im maßgeblichen Zeitraum im vierten Jahr eine Bestätigung vorzunehmen und tritt dann eine Behandlungssituation ein, in der es auf die Patientenverfügung ankommt, können Zweifel bestehen, ob diese noch den Vorstellungen des Patienten entspricht. Schließlich ist sie in diesem Jahr nicht bestätigt worden.

Klare Anweisungen treffen

Sprachlich sollte eine Patientenverfügung möglichst eindeutig formuliert sein. Begriffe die eine Wertung enthalten, beispielsweise“ lebenswert“,“ in Würde sterben“,“ qualvolle Leiden“ haben für jeden Menschen eine andere Bedeutung und ein anderes Gewicht.
Ärzte können diese Begriffe daher nicht als Maßstab für die Entscheidung zugrundelegen, ob eine Behandlung durchgeführt werden soll oder nicht.

Wie erfolgt die Änderung bzw. der Widerruf einer Patientenverfügung.

Eine Patientenverfügung kann jederzeit durch Vernichtung widerrufen werden. Sie kann auch schriftlich im Rahmen der Erstellung einer neuen Patientenverfügung aufgehoben werden.

Ein Augenzwinkern kann reichen

Wichtig ist, dass sie aber auch mündlich und sogar durch bloße Gesten widerrufen werden kann.
Besteht beispielsweise eine schwierige Behandlungssituation, in der Sie nicht mehr in der Lage sind zu sprechen, sondern nur mit Gesten, beispielsweise einem Nicken oder einem Augenzwinkern, die Kommunikation möglich ist, können Sie damit die Patientenverfügung auf Nachfrage des medizinischen Personals widerrufen. Die Geste muss allerdings einen eindeutigen Willen zum Ausdruck bringen.
Für den Widerruf der Patientenverfügung ist keine volle Geschäftsfähigkeit erforderlich.

Wann empfiehlt es sich, eine Patientenverfügung zu überprüfen?

Zum einen sollte sie in regelmäßigen Zeitabständen zur Hand genommen werden, um zu überprüfen, ob die ursprünglichen Vorstellungen noch immer zutreffen. Mit zunehmendem Alter können sich Werte und Einschätzungen ändern. Auch die Veränderung familiärer Verhältnisse kann Einfluss haben.

Medizinischer Eingriff als Anlass zur Prüfung

Zudem empfiehlt es sich bei einer unmittelbar bevorstehenden einschneidenden medizinischen Behandlung, beispielsweise einer Operation, im Angesicht des damit verbundenen Risikos die Anordnungen in der Patientenverfügung zu überprüfen.

Gibt es ein geeignetes Formular als Grundlage für eine Patientenverfügung?

Im Internet sind tausende Formulare zu diesem Thema zu finden. Aus diesseitiger Sicht empfiehlt es sich, ein Formular für die eigene Patientenverfügung zu wählen, das eine weitgehende Akzeptanz unter Medizinern genießt. Das dürfte insbesondere für den Entwurf des Bundesministeriums der Justiz zutreffen. Dieses Formular finden Sie hier.

Wo verwahre ich meine Patientenverfügung am besten auf?

Am besten führen Sie Ihre Patientenverfügung immer bei sich, beispielsweise im Portemonnaie oder der Brieftasche. Schließlich kann jederzeit durch ein plötzliches Ereignis die Patientenverfügung relevant werden.

Hinweiskarte mit sich führen

Soweit Sie diese nicht mit sich führen wollen, sollten Sie in jedem Fall in Ihrem Portemonnaie eine Karte mit einem Hinweis auf die Existenz der Patientenverfügung und deren Aufbewahrungsort bei sich führen. Darauf kann auch eine Telefonnummer einer Person vermerkt sein, die eine Ausfertigung Ihrer Patientenverfügung im Besitz hat, beispielsweise eine durch Sie für die Gesundheitsfürsorge bevollmächtigte Person.

Öffentliche Verwahrungsstellen existieren nicht. Jedoch bieten einige private Organisationen (zum Beispiel das Deutsche Rote Kreuz) an, eine Patientenverfügung für Sie aufzubewahren. Dafür fällt lediglich eine geringe Gebühr an.

Patientenverfügung dem Arzt übergeben

Im Übrigen sollten Sie persönlich vor Beginn einer risikoreichen Behandlung Ihre Patientenverfügung dem behandelnden Personal vorab übergeben.

Patientenverfügung

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Wie sollte eine Patientenverfügung aufgebaut sein?

Wie bereits oben ausgeführt, sollten Sie sich an einem weitgehend anerkannten Formular für eine Patientenverfügung wie dem des Bundesministeriums der Justiz orientieren. Wollen Sie Ihre Patientenverfügung lieber vollständig selbst formulieren, können Sie sich jedoch an deren hier nochmals wiedergegebenen Aufbau orientieren:

  • Eingangsformel

  • Situationen, für die die Patientenverfügung gelten soll

  • Festlegung bestimmter Behandlungswünsche in bestimmten Behandlungssituationen

  • Ort, Datum, Unterschrift

Wie erfolgt die Entscheidungsfindung bei einem angeordneten Abbruch von lebensverlängernden Maßnahmen unter bestimmten Bedingungen?

Haben Sie in einer Patientenverfügung unter bestimmten Bedingungen angeordnet, lebensverlängernde Maßnahmen nicht zu ergreifen oder bereits eingeleitete abzubrechen, besprechen Ihr behandelnder Arzt und Ihr Betreuer bzw., soweit vorhanden, Ihr Vorsorgebevollmächtigter, ob aus ihrer Sicht die betreffende Behandlungssituation gegeben ist. Besteht diesbezüglich Einvernehmen, wird Ihr in der Patientenverfügung zum Ausdruck gekommener Wille umgesetzt.
Besteht kein Einvernehmen zwischen Arzt und Betreuer/Vorsorgebevollmächtigten, ist es erforderlich, eine Genehmigung der beabsichtigten Vorgehensweise beim zuständigen Betreuungsgericht einzuholen.

Ist es zulässig, in einer Patientenverfügung aktive Sterbehilfe anzuordnen?

Aktive Sterbehilfe ist eine strafbare Handlung. Niemand kann zur Durchführung einer solchen Handlung verpflichtet werden. Nehmen Sie eine solche Anordnung in Ihre Patientenverfügung auf, ist dieser Teil der Patientenverfügung unwirksam. Daher sollte sie von vornherein keinen Eingang in eine Patientenverfügung finden.

Welche Konsequenz ergibt sich, wenn ein Arzt einer Anordnung in der Patientenverfügung zuwiderhandelt?

Führt ein Arzt eine Behandlung durch, die Sie in einer Patientenverfügung abgelehnt haben, kann er sich wegen einer Körperverletzung strafbar machen. Er ist verpflichtet, Ihren Patientenwillen zu respektieren.
Allerdings besteht diese Verpflichtung nur, wenn ein Behandlungswunsch medizinisch indiziert ist. Es besteht keine Verpflichtung, medizinisch unsinnige Behandlungswünsche umzusetzen.

Welchen Inhalt sollte eine Patientenverfügung haben?

Das Gesetz sieht vor, dass die Patientenverfügung sich auf bestimmte, zum Zeitpunkt der Abfassung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe beziehen kann.

Daraus resultierend kommen insbesondere folgende Anordnungen in Betracht:

  • Behandlung einer Demenzerkrankung

  • Behandlung beim Wachkoma

  • Behandlung im Endstadium einer voraussichtlich tödlich verlaufenden Krankheit

  • Behandlung im unmittelbaren Endstadium der Krankheit/im Sterbeprozess

Welche Anordnungen können im Einzelnen getroffen werden?

  • Maximalbehandlung oder Behandlungsabbruch

  • Regelung zur Zulässigkeit einer Blutwäsche bzw. Bluttransfusion

  • Regelung zur Beatmung

  • Regelung zur künstlichen Flüssigkeitszufuhr

  • Regelung zur künstlichen Ernährung, insbesondere Verwendung einer Magensonde

  • medizinisch anerkannte Behandlung zur Milderung von Beschwerden, die möglicherweise die Lebenszeit verkürzen können

  • Reanimierungsmaßnahmen

  • Organspende

Man kann zum Zeitpunkt der Erstellung einer Patientenverfügung gerade als Laie nicht jede Behandlungssituation oder Entwicklung einer Krankheit voraussehen, so dass natürlich auch nicht jede Behandlungssituation geregelt werden kann. Allerdings sollte es so weit wie möglich versucht werden.

Je konkreter eine Anweisung zu einer bestimmten Behandlungssituation ist, umso wahrscheinlicher ist es, dass sie durch medizinisches oder pflegendes Personal durchgeführt wird.

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