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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Nachlassverwaltung

Grundsätzlich haftet der Erbe für alle → Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 I BGB). Diese Haftung ist vorläufig unbeschränkt: Das bedeutet, dass  er mit dem Nachlass und seinem sonstigen Vermögen für die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten einzustehen hat.

Der Erbe (§ 1981 I BGB) oder die → Nachlassgläubiger (§ 1981 II BGB) können jedoch die Anordnung einer Nachlassverwaltung beantragen.

Hierbei handelt es sich um eine → Nachlasspflegschaft, die Möglichkeit eine Beschränkung der → Erbenhaftung ermöglicht.

Das Verfahren bewirkt – wie auch die → Nachlassinsolvenz – eine amtliche Absonderung des Nachlasses vom sonstigen Vermögen des Erben: Der Erbe haftet nur noch mit dem Nachlass. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gehen auf den Nachlassverwalter über.

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