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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Notarielles Testament

Das notarielle oder auch öffentliche Testament ist eine Form der letztwilligen Verfügung. Zusammen mit dem → eigenhändigen Testament gehört es zu den sogenannten → ordentlichen Testamenten.

1. Errichtung

Ein notarielles Testament wird zur Niederschrift (§ 2232 BGB) eines Notars errichtet durch

  • Erklärung seines letzten Willens gegenüber einem Notar oder
  • durch Übergabe einer Schrift (siehe auch → offene Schrift) mit der Erklärung, dass die Schrift seinen letzten Willen enthält.

2. Widerruf (§§ 2253 ff. BGB)

Ein notarielles Testament kann jederzeit durch ein widerrufendes (§ 2253 BGB) oder ein widersprechendes Testament (§ 2258 I BGB) widerrufen werden. Darüber hinaus ist ein Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung des Testaments möglich (§ 2255 BGB). Anders als beim eigenhändigen Testament hat auch eine Rücknahme aus der Verwahrung die Unwirksamkeit des Testaments zur Folge (§ 2256 I BGB).

Zum Widerruf berechtigt ist in jedem Fall nur der Erblasser. Der Widerruf bedarf nicht der gleichen Form wie das widerrufene Testament; erforderlich ist jedoch die Beachtung der jeweiligen gesetzlichen Formvorschriften.

3. Testierfähigkeit

Wie bei allen Verfügungen von Todes wegen ist sowohl für die Errichtung wie auch für den Widerruf der Verfügung Testierfähigkeit des Erblassers erforderlich.

Für gebrechliche oder → behinderte Erblasser, sowie minderjährige Erblasser gelten besondere Vorschriften für die Errichtung eines notariellen Testaments.

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