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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Behinderter Erblasser

Testierfähige (siehe → Testierfähigkeit) behinderte Erblasser können selbstverständlich wirksame Testamente errichten. Geschäftsunfähige Personen, also Personen mit krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder starken Bewusstseinsstörungen sind dagegen nicht testierfähig (§ 2229 IV BGB).

Ob eine behinderte Person ein Testament errichten kann, richtet sich daher nur nach ihrer Testierfähigkeit.

Als Folge der Behinderung können aber die Testiermöglichkeiten eingeschränkt sein. Dies gilt für

→ blinde Erblasser,
→ taube Erblasser,
→ stumme Erblasser und
→ taubstummer Erblasser.

Menschen mit diesen Behinderungen können – soweit sie testierfähig sind – ein wirksames Testament errichten; sie können wegen ihrer Behinderung aber nicht jede Testamentsform wählen. Weitere Details finden Sie bei den jeweiligen Stichworten.

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