nach oben
Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |

Bestattungsverfügung

Durch eine Bestattungsverfügung kann der Verfügende zu Lebzeiten festgelegen, wer nach seinem Tod wie mit seinem Leichnam verfahren soll. Gegenstand einer Bestattungsverfügung sind mit anderen Worten einerseits Bestimmungen zu Art und Ort der Bestattung. Andererseits kann in der Verfügung auch bestimmt werden, wer die → Totenfürsorge innehaben soll.

Die Bestattungsverfügung unterliegt keiner besonderen Form, insbesondere muss sie nicht wie ein → Testament eigenhändig errichtet werden. Es genügt die Unterschrift.

Damit der in der Verfügung manifestierte Wille des Verstorbenen umgesetzt werden kann, sollte sie gut auffindbar verwahrt werden. Daher empfiehlt es sich nicht – was aber grundsätzlich möglich ist – die Bestattungsverfügung in ein Testament einzufügen: Dieses wird oftmals erst nach der Bestattung eröffnet.

Diese Website nutzt Cookies, um die bestmögliche Funktionalität bieten zu können. Mehr Informationen