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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Behinderter Erbe

Natürlich werden auch behinderte Menschen Erben. → Erbfähigkeit setzt nicht etwa Geschäftsfähigkeit voraus.

Sind behinderte Personen zur Rechtsnachfolge berufen, gibt es jedoch einige Besonderheiten zu beachten:

 

1. Sozialhilfe

Problematisch sind insbesondere Fälle, in denen die behinderte Person Sozialhilfe (SGB XII) bezieht, etwa weil eine eigene Erwerbstätigkeit ausgeschlossen oder eine Betreuung durch die Familie unmöglich ist.

Denn ein Anspruch auf diese Sozialleistungen besteht nur, wenn bzw. solange der Behinderte die Kosten für seine Betreuung und Unterbringung nicht aus eigenem Vermögen bestreiten kann. Hat er eigenes Vermögen, muss dieses – abgesehen von einigen Schonvermögensgegenständen (§ 90 II SGB XII) – wegen des Nachrangs der Sozialhilfe zunächst verbraucht werden (§ 2 I SGB XII).

Darüber hinaus kann der Sozialhilfeträger Ansprüche der behinderten Person auf sich überleiten und geltend machen (§ 93 SGB XII). Dies gilt auch für erbrechtliche Ansprüche, insbesondere den → Pflichtteil und → Vermächtnisse.

Der Staat kann mit anderen Worten also die Erbschaft der behinderten Person beanspruchen und verwerten. Mit Blick auf die regelmäßig sehr hohen Heimunterbringungskosten ist der zugewandte Nachlass häufig in kürzester Zeit aufgebraucht und anderen Abkömmlingen entzogen.

Daher versuchen viele Erblasser diesem Problem durch Errichtung besonderer → Behindertentestamente zu begegnen.

 

2. Testamentsvollstreckung

Oftmals wird auch die Anordnung der → Testamentsvollstreckung in diesen Fällen sinnvoll sein: Einerseits bleibt der Nachlass handlungsfähig, da der Testamentsvollstrecker bei Rechtsgeschäften über den Nachlass keine Zustimmung des Familien- oder Betreuungsgerichts benötigt. Zum anderen wird den Sozialhilfeträgern der Zugriff auf das Nachlass erschwert.

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